JuraForum.de > Lexikon > B > Bauabzugsteuer
Pflicht zur Einbehaltung und Abführung eines Teils einer Baurechnung.
Seit dem 01.01.2002 sind bestimmte Empfänger von Bau- bzw. Handwerksleistungen (Auftraggeber) verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das für das Bauunternehmen/die Handwerksfirma zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Voraussetzungen dieser Abzugspflicht sind:
Die Verpflichtung entfällt nur in den folgenden Fällen:
Bemessungsgrundlage ist der Rechnungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer.
§§ 48 - 48d EStG
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