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Bauabzugsteuer

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Erklärung

Pflicht zur Einbehaltung und Abführung eines Teils einer Baurechnung.

Seit dem 01.01.2002 sind bestimmte Empfänger von Bau- bzw. Handwerksleistungen (Auftraggeber) verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das für das Bauunternehmen/die Handwerksfirma zuständige Finanzamt abzuführen.

Die Voraussetzungen dieser Abzugspflicht sind:

Die Verpflichtung entfällt nur in den folgenden Fällen:

Bemessungsgrundlage ist der Rechnungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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