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Basel II

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Erklärung

1. Gesetzliche Vorgaben der Kreditinstitute

Kreditinstitute unterliegen bei der Erfüllung ihrer Funktionen und Aufgaben u.a. dem Kreditwesengesetz. Die Einhaltung der Vorgaben u.a. dieses Gesetzes wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gewährt. Hauptzweck des Gesetzes ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens in Deutschland zum Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen.

Dies erfordert insbesondere eine Ausstattung der Kreditinstitute mit einem hinreichenden Eigenkapital, das zudem eine gewisse Liquidität vorweisen muss. Die Anforderungen an die Eigenmittel und die Liquidität sind in den §§ 10 - 12a Kreditwesengesetz geregelt.

2. Basel II

Der Baseler Ausschuss für Bankaufsicht wurde 1975 von den G-10-Staaten Belgien, Frankreich, Großbritannien, Deutschland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Spanien, und der USA gegründet. Mitglieder sind Vertreter der Zentralbanken und der Bankenaufsicht der betreffenden Länder. Der Ausschuss hat keine eigenen Rechtssetzungskompetenzen, aber seine Empfehlungen haben erheblichen Einfluss auf die Gesetzgebung der Europäische Union.

1988 hat der Ausschuss die Eigenkapital-Empfehlung Basel I erlassen, die von ca. 100 Staaten übernommen wurde, Ende der Neunziger Jahre jedoch wegen verschiedener Schwächen kritisiert wurde. Nach jahrelangen Reformüberlegungen kam es dann 2003 zum Erlass von Basel II. Die Inhalte wurden in die Europäischen Richtlinien RL 2006/48 und RL 2006/49 übernommen , die in den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 01.01.2007 in das nationale Recht umzusetzen waren.

Basel II besteht aus den drei Hauptbereichen:

Die Europäischen Richtlinien RL 2006/48 und RL 2006/49 wurden zum 01.01.2007 im Wesentlichen durch eine Änderungen des Kreditwesengesetzes sowie die Einführung der neuen Sovabilitätsverordnung und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in das deutsche Recht umgesetzt.

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