JuraForum.de > Lexikon > B > Barrierefreiheit
Barrierefreiheit bezeichnet gemäß § 4 BGG die Möglichkeit von behinderten Menschen ohne fremde Hilfe bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen und andere gestaltete Lebensbereiche in der allgemein üblichen Weise zu nutzen.
Die einzelnen gesetzlichen Vorgaben zur Erreichung der Barrierefreiheit sind in §§ 7 - 11 BGG geregelt:
Hör- und sprachbehinderte Menschen haben gemäß § 9 BGG das Recht, in Verwaltungsverfahren der Bundesverwaltung und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die entstehenden Kosten sind von den Behörden zu tragen.
Wahllokale müssen behindertengerecht zugänglich sein. Sehbehinderte Menschen können mithilfe von Wahlschablonen bei Bundestags- und Europawahlen wählen gehen.
Der Zugang zu vielen Berufen kann nicht allein wegen einer Behinderung untersagt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass der Bewerber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit gesundheitlich nicht in der Lage ist (Schwerbehinderte Arbeitnehmer).
Die Barrierefreiheit soll durch den Abschluss von Zielvereinbarungen erreicht werden. Diese sollen gemäß den Vorgaben des § 5 BGG zwischen den anerkannten Behindertenverbänden und den jeweiligen Unternehmen der verschiedenen Wirtschaftsbranchen geschlossen werden, wobei die Behindertenverbände die Verhandlungsaufnahme erzwingen können.
Gemäß § 554a BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder einen behindertengerechten Zugang erforderlich sind.
Der Ausdruck "Behinderung" ist weit auszulegen. Erfasst werden alle Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Der Grund der Behinderung ist unerheblich, auch die altersbedingte Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird erfasst.
Der Begriff "bauliche Veränderungen" erfasst alle Veränderungen der Mietwohnung selbst oder des Außenbereichs der Wohnung.
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse des Mieters, wobei die Behinderung nicht bei diesem selbst bestehen muss. Ausreichend ist die Behinderung eines in der Wohnung lebenden Angehörigen, Lebensgefährten etc., sofern dieser berechtigterweise die Wohnung mitnutzt.
Es handelt sich aber nicht um einen absoluten Anspruch des Mieters: Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache überwiegt. Es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die auch die Interessen der anderen Mieter einzubeziehen sind.
Er ist befugt, die Zustimmung von der Zahlung einer zusätzlichen Mietsicherheit zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig zu machen.
Der Anspruch des Mieters kann durch eine vertragliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
§ 4 f. BGG
BITV
§ 554a BGB
Behindertengleichstellungsgesetze der Länder
© "Barrierefreiheit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.