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JuraForum.deLexikonBBargeldloser Zahlungsverkehr - Haftung 

Bargeldloser Zahlungsverkehr - Haftung

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Rechtsgrundlage einer Banküberweisung sind die §§ 675c ff. BGB.

Im Zusammenhang mit der Überweisung sind auch verschiedene Formen der Haftung der Banken im BGB gesetzlich geregelt.

Dabei erstreckt sich der Anwendungsbereich sowohl auf Überweisungen in ein EU-Land oder einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als auch auf inländische Überweisungen und Überweisungen in ein Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Land.

Mit dem für den Bereich der Zahlungsdienste am 31.10.2009 in Kraft getretenen "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" wurde der Bereich der Haftung im bargeldlosen Zahlungsverkehr in den §§ 675u - 676c BGB neu geregelt.

2. Haftungstatbestände

2.1 Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Die grundsätzliche Haftung des Zahlungsdienstleisters für Folgen einer nicht autorisierten Zahlung ist in § 675u BGB geregelt. Eine nicht autorisierte Zahlung ist eine Zahlung, der keine wirksame Weisung oder kein wirksamer Überweisungsvertrag zugrunde lag.

In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Zahlungsdienstnutzer. Wurde das Konto des Zahlers dennoch belastet, hat dieser gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Erstattungsanspruch. Bei kontobezogenen Zahlungen führt der Erstattungsanspruch zur Kontoberichtigung.

Bei Zahlungskonten, die in Form eines Kontokorrents geführt werden, erfasst die Haftung auch den Anspruch auf Berichtigung des Kontokorrents wegen unberechtigter Belastungen. Die Regelung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) abschließend. Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers, die auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet sind, wie etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung, bestehen daneben nicht. Darüber hinausgehende Ansprüche des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister aus anderen Vorschriften, etwa verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche, bestehen für die Fälle nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nur nach Maßgabe des § 675z BGB.

2.2 Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments

In § 675v BGB ist die Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments geregelt. Erfasst werden alle Arten von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, nicht nur Zahlungskarten.

Die Haftung gestaltet sich wie folgt:

a)
Schäden, die auf nicht autorisierten, vor einer Verlust- bzw. Missbrauchsanzeige ausgelösten Zahlungsvorgängen beruhen, können in Höhe von maximal 150,00 EUR vom Zahlungsdienstleister auf den Zahler abgewälzt werden.Voraussetzung hierfür ist, dass die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge durch die Nutzung eines verloren gegangenen oder gestohlenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments oder seiner sonstigen missbräuchlichen Verwendung erfolgt sind. Bei der Variante "sonstige missbräuchliche Verwendung" ist zusätzlich erforderlich, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat. Durch dieses zusätzliche Erfordernis wird ein Verschuldenselement eingeführt, welches im Fall des Verlusts oder Diebstahls für eine Schadensbeteiligung nicht vorausgesetzt wird.
b)
Kann dem Zahler eine betrügerische Absicht oder eine grob fahrlässige Verletzung der in § 675v Absatz 2 BGB aufgeführten Pflichten vorgeworfen werden, so hat er den gesamten Schaden zu tragen.Der Bundesgerichtshof hat grobe Fahrlässigkeit in einem Fall abgelehnt, in welchem Zahlungskarte und Geheimnummer an verschiedenen Stellen der Wohnung des Karteninhabers verwahrt wurden und ein Unbefugter beides nicht in einem Zugriff erlangen konnte, sondern nach dem Auffinden der einen Unterlage weiter nach der anderen suchen musste (BGH 17.10.2000 - XI ZR 42/00).
c)
Nach Verlust- oder Missbrauchsanzeige muss der Kunde gemäß § 675v Absatz 3 BGB nicht für den Schaden aus der weiteren Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments haften, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht zur Entstehung der unautorisierten Zahlung beigetragen. Der Nutzer trägt ebenfalls keinerlei Schaden, wenn er keine Möglichkeit hatte, eine Verlust- oder Missbrauchsanzeige wirksam zu erstatten, weil der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht zur Einrichtung einer Stelle zur jederzeitigen Entgegennahme von Anzeigen oder zur Benennung einer solchen Stelle nicht nachgekommen ist.

Die Haftung des Zahlers für die missbräuchliche Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) abschließend geregelt; daneben besteht kein Raum für einen weiter gehenden Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters, etwa wegen leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten als der sicheren Aufbewahrung personalisierter Sicherheitsmerkmale in sonstigen Missbrauchsfällen.

2.3 Beweislast

§ 675w BGB besagt, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers - zum Nachweis der Autorisierung eines bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, einer (Sorgfalts-)Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers oder eines Handelns in betrügerischer Absicht - zumindest darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass eine Authentifizierung stattgefunden hat und der Zahlungsvorgang technisch einwandfrei abgelaufen ist.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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