JuraForum.de > Lexikon > B > Bargeldloser Zahlungsverkehr - Haftung
Rechtsgrundlage einer Banküberweisung sind die §§ 675c ff. BGB.
Im Zusammenhang mit der Überweisung sind auch verschiedene Formen der Haftung der Banken im BGB gesetzlich geregelt.
Dabei erstreckt sich der Anwendungsbereich sowohl auf Überweisungen in ein EU-Land oder einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als auch auf inländische Überweisungen und Überweisungen in ein Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Land.
Mit dem für den Bereich der Zahlungsdienste am 31.10.2009 in Kraft getretenen "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" wurde der Bereich der Haftung im bargeldlosen Zahlungsverkehr in den §§ 675u - 676c BGB neu geregelt.
Die grundsätzliche Haftung des Zahlungsdienstleisters für Folgen einer nicht autorisierten Zahlung ist in § 675u BGB geregelt. Eine nicht autorisierte Zahlung ist eine Zahlung, der keine wirksame Weisung oder kein wirksamer Überweisungsvertrag zugrunde lag.
In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Zahlungsdienstnutzer. Wurde das Konto des Zahlers dennoch belastet, hat dieser gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Erstattungsanspruch. Bei kontobezogenen Zahlungen führt der Erstattungsanspruch zur Kontoberichtigung.
Bei Zahlungskonten, die in Form eines Kontokorrents geführt werden, erfasst die Haftung auch den Anspruch auf Berichtigung des Kontokorrents wegen unberechtigter Belastungen. Die Regelung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) abschließend. Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers, die auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet sind, wie etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung, bestehen daneben nicht. Darüber hinausgehende Ansprüche des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister aus anderen Vorschriften, etwa verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche, bestehen für die Fälle nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nur nach Maßgabe des § 675z BGB.
In § 675v BGB ist die Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments geregelt. Erfasst werden alle Arten von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, nicht nur Zahlungskarten.
Die Haftung gestaltet sich wie folgt:
Die Haftung des Zahlers für die missbräuchliche Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) abschließend geregelt; daneben besteht kein Raum für einen weiter gehenden Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters, etwa wegen leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten als der sicheren Aufbewahrung personalisierter Sicherheitsmerkmale in sonstigen Missbrauchsfällen.
§ 675w BGB besagt, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers - zum Nachweis der Autorisierung eines bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, einer (Sorgfalts-)Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers oder eines Handelns in betrügerischer Absicht - zumindest darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass eine Authentifizierung stattgefunden hat und der Zahlungsvorgang technisch einwandfrei abgelaufen ist.
§§ 675u - 676c BGB
Art. 228 EGBGB
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