Bankrott ist der umgangssprachliche Ausdruck für die Insolvenz, zuvor als Konkurs bezeichnet.
2. Als Strafrechtstatbestand
2.1 Allgemein
Bankrott ist ein strafrechtlicher Tatbestand.
Gemäß § 283 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine der in § 283 Abs. 1 Nr. 1 - 8 StGB aufgeführten Handlungen erfüllt hat.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Um sie zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt (BGH 30.01.2003 - 3 StR 437/02).
Die Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungen auszugleichen. Sie wird in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festgestellt. Die Anforderungen entsprechen denen der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Insolvenz.
Neben dem Grunddelikt des § 283 Abs. 1 StGB können folgende Tatbestandsformen verwirklicht werden:
das Sonderdelikt des § 283 Abs. 2 StGB
der Versuch des Bankrotts (§ 283 Abs. 3 StGB)
die fahrlässige Begehung (§ 283 Abs. 4 und 5 StGB)
Täter des Bankrotts können alle Schuldner sein, d.h. Personen, die einem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet sind. Die Tat kann sowohl durch Kaufleute als auch durch Nichtkaufleute verwirklicht werden (BGH 22.02.2001 - 4 StR 421/00), d.h. sowohl bei einer drohenden Verbraucherinsolvenz als auch bei einer drohenden Insolvenz.
2.2 Die Tatbestandshandlungen
Im Folgenden einige Erläuterungen des Anwendungsbereichs einer zum Bankrott führenden Handlung:
Beiseiteschaffen von Bestandteilen des Vermögens: Entziehung bzw. Erschwerung des Zugriffs durch die Gläubiger außerhalb der ordnungsgemäßen Wirtschaft.
Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens: Entziehen der Kenntnis der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters durch Verschweigen, unabhängig ob das Unterlassen der Aufklärung zum Erfolg führt.
Beschädigen: Über ein unerhebliches Maß hinausgehende Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
Zerstören: Vollständige Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
Unbrauchbarmachen: Aufhebung der Nutzbarkeit ohne Beschädigung der Substanz.
Eine den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise: Entscheidungen und Maßnahmen, die wirtschaftlich nicht vertretbar oder plausibel sind, d.h. von einer vernünftig wirtschaftenden Person nicht vorgenommen worden wären.
Unwirtschaftliche Ausgaben: Ausgaben, die nicht notwendig sind.
Verlustgeschäfte: Geschäfte, die von vornherein auf eine Vermögensminderung abgelegt sind.
Spekulationsgeschäfte: Besonders risikoreiche Geschäfte, bei denen ein besonders hohes Verlustrisiko in der Hoffnung auf einen besonders hohen Gewinn eingegangen wird.
Übermäßige Beträge: Beträge, die nach der gesamten Vermögenslage des Täters seine finanzielle Leistungsfähigkeit in unvertretbarer Weise übersteigen.
Vortäuschen von Rechten: Wenn der Täter nach außen ein nicht oder nicht in dieser Form bestehendes Recht als bestehend ausgibt.
Erdichtete Rechte: Rechte, die zu keiner Zeit bestanden haben. Ausreichend ist es, wenn das Recht nur teilweise erdichtet ist.
Unübersichtliches Führen von Handelsbüchern: Wenn die Handelsbücher aufgrund der Art und Form der Aufbewahrung bzw. fehlenden Aufbewahrung die von § 238 HGB geforderte klare Übersicht über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens erschwert oder schlicht unmöglich macht und so die Buchführung nicht einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Geschäftliche Verhältnisse: Alle Grundlagen für die Einschätzung der wirtschaftlichen Unternehmenssituation.
Gemäß § 283 Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
Anders als bei der Tatbestandsverwirklichung nach § 283 Abs. 1 StGB müssen die Handlungen für die Krise kausal sein, d.h. die Bankrotthandlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass nicht auch die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit entfiele. Eine Mitursächlichkeit ist dabei ausreichend.
Der Tatbestand ist daher nicht verwirklicht, wenn die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit auch ohne die Bankrotthandlung eingetreten wäre.
2.4 Objektive Strafbarkeitsbedingung
Als objektive Strafbarkeitsbedingung bestimmt § 283 Abs. 6 StGB, dass die Tat nur dann strafbar ist, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Eine Zahlungseinstellung ist gegeben, wenn der Täter endgültig den Ausgleich seiner fälligen Verbindlichkeiten eingestellt hat. Sie ist grundsätzlich unabhängig von der Zahlungsunfähigkeit. Keine Zahlungseinstellung liegt vor bei der Nichtbegleichung einzelner Schulden sowie bei einer vorübergehenden Zahlungsverweigerung.
Das Insolvenzverfahren wird mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 27 InsO eröffnet. Unerheblich für die objektive Strafbarkeitsbedingung ist, ob es nachträglich wieder eingestellt wird.
Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse bestimmt sich nach § 26 InsO. Auch hier ist die Entscheidung des Insolvenzrichters entscheidend.
BGH 10.02.2009 - 3 StR 372/08 (Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts i.R.e. Nichtanwendung der Interessenformel)
BGH 07.02.2002 - 1 StR 412/01 (Beiseiteschaffen)
Leipold/Schaefer: Vermögensverschiebung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise. Bankrott oder Untreue? (Anmerkung zu BGH, U. v. 10.02.2009 - 3 StR 372/08); Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG 2009, 937
Pelz: Strafrecht in Krise und Insolvenz; 1. Auflage 2004