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JuraForum.deLexikonBBankrott 

Bankrott

Lexikon


Erklärung

1. Umgangssprachlich

Bankrott ist der umgangssprachliche Ausdruck für die Insolvenz, zuvor als Konkurs bezeichnet.

2. Als Strafrechtstatbestand

2.1 Allgemein

Bankrott ist ein strafrechtlicher Tatbestand.

Gemäß § 283 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine der in § 283 Abs. 1 Nr. 1 - 8 StGB aufgeführten Handlungen erfüllt hat.

Neben dem Grunddelikt des § 283 Abs. 1 StGB können folgende Tatbestandsformen verwirklicht werden:

Täter des Bankrotts können alle Schuldner sein, d.h. Personen, die einem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet sind. Die Tat kann sowohl durch Kaufleute als auch durch Nichtkaufleute verwirklicht werden (BGH 22.02.2001 - 4 StR 421/00), d.h. sowohl bei einer drohenden Verbraucherinsolvenz als auch bei einer drohenden Insolvenz.

2.2 Die Tatbestandshandlungen

Im Folgenden einige Erläuterungen des Anwendungsbereichs einer zum Bankrott führenden Handlung:

2.3 Das Sonderdelikt des § 283 Abs. 2 StGB

Gemäß § 283 Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

Anders als bei der Tatbestandsverwirklichung nach § 283 Abs. 1 StGB müssen die Handlungen für die Krise kausal sein, d.h. die Bankrotthandlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass nicht auch die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit entfiele. Eine Mitursächlichkeit ist dabei ausreichend.

Der Tatbestand ist daher nicht verwirklicht, wenn die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit auch ohne die Bankrotthandlung eingetreten wäre.

2.4 Objektive Strafbarkeitsbedingung

Als objektive Strafbarkeitsbedingung bestimmt § 283 Abs. 6 StGB, dass die Tat nur dann strafbar ist, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Eine Zahlungseinstellung ist gegeben, wenn der Täter endgültig den Ausgleich seiner fälligen Verbindlichkeiten eingestellt hat. Sie ist grundsätzlich unabhängig von der Zahlungsunfähigkeit. Keine Zahlungseinstellung liegt vor bei der Nichtbegleichung einzelner Schulden sowie bei einer vorübergehenden Zahlungsverweigerung.

Das Insolvenzverfahren wird mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 27 InsO eröffnet. Unerheblich für die objektive Strafbarkeitsbedingung ist, ob es nachträglich wieder eingestellt wird.

Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse bestimmt sich nach § 26 InsO. Auch hier ist die Entscheidung des Insolvenzrichters entscheidend.

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