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Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten wird zwingend ein Zahlungsdienstevertrag geschlossen.
Die Rechtsprechung BGH 24.09.2002 - XI ZR 345/01, nach der auch nach einer längeren Geschäftsbeziehung zwischen einer Bank und einem Kunden mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag noch nicht auf die Existenz eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrags geschlossen werden kann, ist überholt.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Modalitäten unterliegen einer Rechtsprechungskontrolle, so z.B.:
Legt eine kartenausgebende Bank einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese Klausel auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat (BGH 29.11.2011 - XI ZR 370/10).
Eine Klausel ist unwirksam, nach der die Bank berechtigt ist, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn sie in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut) (BGH 08.05.2012 - XI ZR 61/11).
Gesetzlich nicht geregelt.
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