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Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten wird zwingend ein Zahlungsdienstevertrag geschlossen.
Die Rechtsprechung BGH 24.09.2002 - XI ZR 345/01, nach der auch nach einer längeren Geschäftsbeziehung zwischen einer Bank und einem Kunden mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag noch nicht auf die Existenz eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrags geschlossen werden kann, ist damit überholt.
Gesetzlich nicht geregelt.
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