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Auskunftsrecht der Finanzbehörden.
Bei Vorliegen der in § 93 Abs. 7, 8 AO aufgeführten Voraussetzungen sind die Finanzbehörden befugt, einen Kontenabruf durchzuführen. Keine Voraussetzung ist das Vorliegen eines konkreten Verdachts, ausreichend ist die Erforderlichkeit der Kontenabfrage zur Erhebung / Festsetzung von Steuern. Der Abruf erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern.
Der Kontenabruf erstreckt sich auf
Kontostände und Kontobewegungen können zunächst nicht abgefragt werden. Dies erfordert weitere Ermittlungen.
Der Bankkunde wird nachträglich über den durchgeführten Kontenabruf informiert: Ergibt sich durch den Kontenabruf eine Diskrepanz mit den vorherigen Angaben des Steuerpflichtigen, so wird dieser informiert und um Aufklärung gebeten. Stimmen die Angaben überein, so soll der Steuerpflichtige mit dem nächsten Steuerbescheid über den Kontenabruf informiert werden.
Der Abruf erfolgt über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten, die eine Datenbank über die Stammdaten aller Bankkunden in Deutschland speichert. Das Kreditinstitut selbst wird über den Kontenabruf nicht informiert.
Auslandskonten werden grundsätzlich nicht erfasst. Wird das Konto jedoch bei dem ausländischen Tochterinstitut einer deutschen Bank geführt, erhält die Behörde auch hierüber Kenntnis.
Auskunftsberechtigt sind gemäß § 93 Abs. 8 AO neben den Finanzbehörden auch andere Behörden, die Zweifel an der Vollständigkeit / Wahrheit der Angaben eines Leistungsbeziehers etc. haben.
Voraussetzung ist dabei, dass ein nichtsteuerliches Gesetz an Begriffe des Einkommenssteuergesetzes anknüpft. Dabei erfolgt der Abruf über ein Ersuchen der Behörde an die jeweilige Finanzbehörde, die den Abruf über die Bundesanstalt für Finanzen durchführt und der Behörde das Ergebnis mitteilt:
Ein nichtsteuerliches Gesetz knüpft nur dann an Begriffe des Einkommenssteuergesetzes an, wenn sowohl der Wortlaut als auch der gesetzliche Inhalt des Begriffes mit dem Einkommenssteuergesetz übereinstimmen.
Gemäß § 93 AO sind auch andere Personen gegenüber den Finanzbehörden zur Auskunftserteilung verpflichtet. Voraussetzung ist aber, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten nicht mehr erwartet wird.
Anderen Personen gleichgestellt sind rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 30a AO
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