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Rechtsgrundlagen des Bahnreisevertrages ergeben sich für die Personenbeförderung aus
Die Europäische Union hat mit der VO 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr einheitliche Regelungen für den Schutz von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr in Europa festgelegt. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat.
Bei den Rechtsgrundlagen der Fahrgastrechte besteht folgende Hierarchie:
Die Art. 15 ff. VO 1371/2007 führen eine Haftung für Verspätung und Ausfall von Zügen ein:
Soweit bei einem Eisenbahnunfall ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, müssen die Eisenbahnunternehmen einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 EUR. Außerdem kann bei Personenschäden kein Mitgliedstaat mehr Haftungshöchstsummen festschreiben, die weniger als 175.000 Sonderziehungsrechte, umgerechnet ca. 191.000 EUR, betragen. Durch die Öffnungsklausel in Art. 11 VO 1371/2007 darf allerdings jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht für den Fahrgast günstigere Haftungsregeln vorsehen. Damit kann das deutsche Recht insoweit unverändert bleiben.
Gemäß Art. 19 VO 1371/2007 haben die Eisenbahnunternehmen unter aktiver Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nichtdiskriminierende Zugangsregelungen für die Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.
In der VO 1371/2007 wurden in Art. 8 VO 1371/2007 Mindestanforderungen für Informationen, die dem Fahrgast vor, während oder nach der Fahrt zu geben sind, explizit festgelegt.
Gemäß § 5 EVO kann von den Regelungen der EVO nicht zuungunsten der Reisenden abgewichen werden.
§ 8 Abs. 3 EVO sieht vor, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen Personen, die wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit eines Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, von der Ersatzbeförderung im Einzelfall ausschließen kann, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 EVO zu sehen, der dem Reisenden im Rahmen eines Selbstvornahmerechts erlaubt, ein anderes Schienenverkehrsmittel zu nutzen, wenn sich im Schienenpersonennahverkehr eine Verspätung von mindestens 20 Minuten abzeichnet. In diesen Fällen sollen die Eisenbahnverkehrsunternehmen einzelne Züge von der Ersatzbeförderung ausnehmen können, wenn sich eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs abzeichnet. Dabei ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11607) an Situationen gedacht, in denen beispielsweise ein Regionalzug ausfällt, den eine große Anzahl von Reisenden nutzen wollte, und in denen nunmehr die Reisenden einen ICE nutzen wollen, dessen Haltezeiten und Kapazitäten aber nicht ausreichen, um sämtliche für den ausgefallenen Regionalzug bestimmte Reisende aufzunehmen.
Die Regelung gilt nicht, wenn ein Zug im Schienenpersonenfernverkehr ausfällt oder sich verspätet und die Reisenden die von ihnen geplante Fahrt gleichwohl fortsetzen wollen. Insoweit ist Art. 16 VO 1371/2007 anzuwenden.
§ 14 EVO formuliert konkrete Informationspflichten für den Beförderungsvertrag im Schienenpersonennahverkehr:
Durch § 17 EVO wird die Haftung der Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Verspätungen im Schienenpersonennahverkehr gegenüber den Art. 15 - 18 VO 1371/2007 erweitert.
Neben den in der VO 1371/2007 geregelten Fahrpreisentschädigungen bei Verspätung sowie Hilfeleistungen (mit Ausnahme von Erfrischungen und Mahlzeiten) und der Möglichkeit zur Weiterreise mit geänderter Streckenführung werden dem Reisenden weiter gehende Rechte gewährt:
Die Regelung in § 17 EVO gilt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11607) nur für den Fall, dass der Reisende eine Fahrt ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchführen will. Nicht erfasst sind damit die Fälle, in denen der Reisende eine Fahrt sowohl mit Zügen des Schienenpersonennahverkehrs als auch mit Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs durchführen will. In diesen Fällen gilt nur die VO 1371/2007.
Bei einem Fahrausweis im Sinne der Regelung kann es sich sowohl um eine Einzelfahrkarte als auch um eine Zeitfahrkarte handeln.
Bei den Rechten des Reisenden wird nach der Dauer der voraussichtlichen Verspätung differenziert:
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle zur Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Reisenden und Verkehrsbetrieben ist in § 37 EVO geregelt.
Dabei bestehen derzeit folgende Schlichtungsstellen:
Mit § 5a Abs. 8 AEG wird den Eisenbahnaufsichtsbehörden zugleich auch die Funktion der Beschwerdestelle im Sinne der VO 1371/2007 zugewiesen.
Allerdings obliegt den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11607) nicht die Beilegung von Streitigkeiten, sondern die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
In Deutschland wird die Eisenbahnaufsicht gemäß § 5 AEG von den Eisenbahnaufsichtsbehörden in Bund und Ländern wahrgenommen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist in einer Vielzahl der Fälle als Aufsichtsbehörde zuständig, zum Beispiel für die Eisenbahnen des Bundes und durch Organleihe derzeit auch für die nicht bundeseigenen Eisenbahnen in 13 Ländern. Insoweit wird das Eisenbahn-Bundesamt als Landesbehörde tätig.
VO 1371/2007
AEG
EVO
HPflG
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