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Autokauf - Neuwagen

Lexikon


Erklärung

1. Begriff des Neufahrzeugs

Nach der Rechtsprechung erfordert die Bezeichnung eines Fahrzeuges als Neufahrzeug, dass das Fahrzeug noch nicht seinem bestimmungsgemäßem Gebrauch als Verkehrsmittel zugeführt wurde. Keine Ingebrauchnahme ist die Überführung des Fahrzeugs oder die Durchführung einer Probefahrt.

Daneben werden auf dem deutschen Automarkt EU-Neuwagen angeboten. Dabei handelt es sich um aus einem anderen EU-Mitgliedsland importierte Fahrzeuge, die aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bzw. Fahrzeugpreise in Deutschland zu einem günstigeren Preis angeboten werden können. EU-Neuwagen müssen ebenfalls die obigen Anforderungen an ein Neufahrzeug erfüllen.

2. Beschaffenheitsangaben

2.1 Fabrikneu

Lange Zeit war in der Literatur und der Rechtsprechung streitig, ab wann eine längere Standzeit eines Fahrzeugs, d.h. die Zeit von der Herstellung bis zum ersten Verkauf des Wagens, als Sachmangel einzustufen war mit der Folge, dass der Käufer die Gewährleistungsrechte geltend machen konnte.

Mit der Entscheidung BGH 15.10.2003 - VIII ZR 227/02 beendete der BGH die Unsicherheit und stellte Folgendes fest: Ein unbenutztes Fahrzeug ist dann noch fabrikneu, wenn

Die Überschreitung der Standdauer von mehr als einem Jahr begründet nach dem neuen Kaufrecht einen Sachmangel, da das Fahrzeug dann nicht mehr die zwischen den Vertragsparteien konkludent vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter PKW ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Händler aufweist (BGH 12.01.2005 - VIII ZR 109/04).

2.2 Jahreswagen

Als Jahreswagen werden insbesondere Fahrzeuge bezeichnet, die planmäßig nach spätestens einem Jahr weiterverkauft werden:

Nach der Entscheidung BGH 07.06.2006 - VIII ZR 180/05 ist ein als Jahreswagen verkauftes Fahrzeug nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen (Standzeit). Der Käufer ist berechtigt, seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das Fahrzeug im Mai 1999 hergestellt und im August 2001 erstmalig zugelassen worden.

Nach den Ausführungen der Richter erfordert die Eigenschaft eines Jahreswagens, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Erstzulassung alle Eigenschaften eines fabrikneuen Fahrzeugs (s.o.) aufweist.

2.3 Vorführwagen

In Abgrenzung dazu hat der BGH zur Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" Folgendes ausgeführt (BGH 15.09.2010 - VIII ZR 61/09):

"Unter einem Vorführwagen wird (...) allgemein verstanden, dass es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sein darf. (...) Die Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen (...) ist auf den Fall des Kaufs eines Vorführwagens ebenso wenig übertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen (...). Die Zeit der Nutzung eines Fahrzeugs als Vorführwagen ist keine Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung. (...) Der Begriff des Vorführwagens rechtfertigt (...) keinen allgemeinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs. Die Zeit, in der ein Fahrzeug als Vorführwagen genutzt worden ist, kann der Standzeit im Sinne der (...) Senatsrechtsprechung auch nicht unter dem Gesichtspunkt gleichgesetzt werden, dass ein Vorführwagen in der Regel nur wenig gefahren wird, überwiegend aber - als Ausstellungsobjekt - auf dem Betriebsgelände des Händlers steht."

3. Kaufvertrag

Beim Kauf eines Neuwagens wird das Kaufvertragsformular von dem Verkäufer, in den meisten Fällen dem Autohändler, vorgegeben. Dabei wird die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers vereinbart. Diese sind jedoch nur dann wirksam vereinbart, wenn sie ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen sind. Dies erfordert, dass ein Durchschnittskunde von der Geltung der AGBs Kenntnis erhalten kann.

Lieferfristen bzw. Liefertermine können sowohl unverbindlich als auch verbindlich vereinbart werden. Bei der Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist/Liefertermin gerät der Verkäufer automatisch in Verzug. Unverbindlich vereinbarte Lieferfristen/Liefertermine erfordern nach der Fristüberschreitung eine Wartezeit von ca. sechs Wochen, mit deren Ablauf der Käufer den Verkäufer erneut zur Lieferung auffordern kann und dieser bei Nichtlieferung in Verzug gerät.

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden Händler zumeist die von den Verbänden der Deutschen Automobilwirtschaft im Zusammenhang mit den Verbraucherorganisationen erarbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen (Neuwagen-Verkaufsbedingungen - NWVB).

Im Rahmen der Bestellung eines Neufahrzeuges ist der Käufer nach Neuwagenverkaufsbedingungen an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Der Antrag kann während dieser Zeit ausdrücklich oder konkludent durch die Lieferung des Fahrzeugs von dem Verkäufer angenommen werden.

Danach ist es dem Käufer gestattet, seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Hersteller anerkannten Betrieben geltend zu machen. Er hat den Verkäufer in diesem Fall hierüber zu informieren. Nach der Entscheidung BGH 15.11.2006 - VIII ZR 166/06 ist diese Klausel aber nicht so auszulegen, dass die Anerkennung des Fehlschlagens der Nachbesserungsversuche bei einer fehlenden Unterrichtung zu versagen ist.

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