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Auszubildende - Interessenvertretung

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Erklärung

Die Interessenvertretung ist eine kollektivrechtliche Interessenvertretung von Auszubildenden. Sie ist von der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu unterscheiden. Beide Vertretungen können aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen nicht gemeinsam in einem Betrieb bestehen.

Rechtsgrundlage der Interessenvertretung ist § 51 BBiG.

Der Anwendungsbereich der Interessenvertretung erstreckt sich auf folgende Auszubildende:

Diese Interessenvertretung ist gemäß § 10 ArbGG auch im Arbeitsgerichtsprozess parteifähig.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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