JuraForum.de > Lexikon > A > Ausweisungsschutz - Ausländerrecht
Die in § 56 AufenthG enumerativ aufgeführten Personengruppen unterliegen einem besonderen Ausweisungsschutz. Ihre Ausweisung ist nur möglich, wenn schwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies rechtfertigen.
Nach der gesetzlichen Wertung sind schwer wiegende Gründe insbesondere
Folge des Eingreifens des besonderen Ausweisungsschutzes ist die Herabstufung der Ausweisungsvoraussetzungen, d.h.:
Daneben besteht grundsätzlich ein Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK zu Gunsten der in Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgeführten Rechtsgüter. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben die Staaten das Recht, den Aufenthalt bzw. die Ausweisung von Ausländern verbindlich zu regeln. Kommt es dabei jedoch zu einem Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter, ist nachzuweisen, dass die Ausweisung durch höherwertige Interessen des Staates gedeckt ist und verhältnismäßig ist.
Insbesondere Angehörigen der zweiten Generation steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein besonderer Ausweisungsschutz zu.
§ 56 AufenthG
Art. 8 EMRK
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