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JuraForum.deLexikonAAusweisung - Sperrwirkung 

Ausweisung - Sperrwirkung

Lexikon


Erklärung

Folge der Ausweisung eines Ausländers ist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Sperrwirkung). Das Verbot erstreckt sich auf alle Schengen-Staaten. Ziel ist eine wirksame Kontrolle der Wiedereinreise.

Das Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot ist auf Antrag des Ausländers in der Regel zu befristen. Eine Abweichung von der Regelvorschrift erfordert einen atypischen Geschehensablauf. Dies ist gegeben, wenn die Sicherung der Bundesrepublik auf Grund der Gefährlichkeit des Ausländers Vorrang vor dessen Einreiseinteresse hat. Der Antrag auf Befristung kann bereits vor der Ausweisung gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Ausreise bzw. der Abschiebung.

Richtige Klageart gegen die Befristungsregelung ist die Bescheidungsklage. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist der der letzten behördlichen Entscheidung.

Der Ausländer kann jedoch vor dem Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG die Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten des Bundesgebietes erhalten. Voraussetzung ist, dass die Versagung der Betretenserlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde oder zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern.

Gesetze

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