JuraForum.de > Lexikon > A > Ausweisung
Bei der Ausweisung handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Voraussetzung der Ausweisung ist das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes.
Es bestehen folgende Formen der Ausweisung:
Mit der Ausweisung endet der Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Visum, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG), der weitere Aufenthalt des Ausländers wird illegal.
Bestimmten Personengruppen wird dabei Ausweisungsschutz gewährt.
Zuständig für die Entscheidung über die Ausweisung ist die Ausländerbehörde des Wohnorts des Ausländers bzw. der Haftanstalt, in der sich der Ausländer befindet, subsidiär die Ausländerbehörde des Ortes, an dem die Tat, die Anlass für die Ausweisung ist, begangen wurde.
Die Ausweisung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Ist die Ausweisungsanordnung rechtskräftig geworden, hat der Ausländer die Bundesrepublik unverzüglich zu verlassen. In der Praxis wird gleichzeitig mit der Ausweisung eine Abschiebungsandrohung erlassen.
Gemäß dem Urteil BVerwG 03.08.2004 - 1 C 30/02 dürfen freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gemäß § 6 FreizügG/EU nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht änderte im November seine Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung (BVerwG 15.11.2007 - 1 C 45/06). Danach ist entscheidungserheblicher Zeitpunkt die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Zuvor war auf den Zeitpunkt der behördlichen Ausweisungsverfügung abzustellen.
Die Ausweisung wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag in der Regel befristet.
Ob die Wirkungen einer Ausweisung schon zum Zeitpunkt der Ausweisung oder erst später zu befristen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt unter anderem vom Ausmaß der vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr sowie den schutzwürdigen Interessen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (BVerwG 20.08.2009 - 1 B 13/09).
§§ 53 - 56 AufenthG
© "Ausweisung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum