JuraForum.de > Lexikon > A > Austauschvertrag
Der (öffentlich-rechtliche) Austauschvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem die Vertragsparteien außerhalb des Vertragsverhältnisses im Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen.
Der Austauschvertrag ist als Unterfall des subordinationsrechtlichen Vertrages in § 56 VwVfG gesetzlich geregelt.
Als zweite Variante des subordinationsrechtlichen Vertrages ist der Vergleichsvertrag gesetzlich geregelt. Die Untergliederung ist nicht abschließend, andere Formen sind möglich.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz stellt zur Vermeidung eines Machtmissbrauchs der Behörde an den Inhalt subordinationsrechtlicher Verträge bestimmte Anforderungen, wie z.B. das Koppelungsverbot bestimmter Vertragsleistungen.
Unterschieden werden Austauschverträge, bei denen der Bürger einen Anspruch auf die vertraglich festgelegte Leistungen der Verwaltung (§ 56 Abs. 2 VwVfG) hat und andere Austauschverträge (§ 56 Abs. 1 VwVfG), insbesondere solche, bei denen die Leistung der Verwaltung eine Ermessensentscheidung ist.
Der Austauschvertrag unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG, es sei denn eine andere Form ist gesetzlich vorgeschrieben.
Bei einem hinkenden Austauschvertrag fehlt es an der (ausdrücklich vereinbarten) Leistung der Behörde. Nur der Bürger wird einseitig zu einer Leistung verpflichtet, die Leistung der Behörde ist Geschäftsgrundlage des Vertrages.
§ 56 VwVfG erfasst nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird. § 56 VwVfG findet auch auf einen unvollständigen ("hinkenden") Austauschvertrag, in dem die Leistung der Behörde Bedingung oder Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (BVerwG 20.03.2003 - 2 C 23/02).
§ 56 VwVfG
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