JuraForum.de > Lexikon > A > Aussetzung des Zivilprozesses
Stillstand des Verfahrens im Zivilprozess.
Die Aussetzung erfordert einen Antrag einer der Prozessparteien. Die gerichtliche Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Aussetzung ist nur in den oben genannten gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
Folge der Aussetzung ist u.a. gemäß § 249 ZPO, dass der Lauf einer Frist aufhört und diese Frist nach der Beendigung der Aussetzung von Neuem zu laufen beginnt.
Die Entscheidung über die Aussetzung kann gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
§ 65 ZPO
§§ 148 - 155 ZPO
§§ 246 - 250 ZPO
© "Aussetzung des Zivilprozesses" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.