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Aussetzung des Zivilprozesses

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Erklärung

Stillstand des Verfahrens im Zivilprozess.

Die Aussetzung erfordert einen Antrag einer der Prozessparteien. Die gerichtliche Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Aussetzung ist nur in den oben genannten gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

Folge der Aussetzung ist u.a. gemäß § 249 ZPO, dass der Lauf einer Frist aufhört und diese Frist nach der Beendigung der Aussetzung von Neuem zu laufen beginnt.

Die Entscheidung über die Aussetzung kann gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

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