JuraForum.de > Lexikon > A > Aussetzung
Die Aussetzung nach § 221 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt mit dem Schutzzweck, konkrete Gefahren für Leib oder Leben für Personen, die wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflos sind, zu unterbinden.
Versetzen in eine hilflose Lage:
Tatbestandsvoraussetzungen sind, dass der Hilflose in eine neue räumliche, Leib und Leben konkret gefährdende Lage gebracht wird und der Täter ihn dort allein lässt. Eine Sorgepflicht des Täters ist hier nicht erforderlich (vgl. Lackner, StGB, 22. Auflage 1997, § 221, Rdn. 2).
Verlassen in hilfloser Lage:
Das Tatbestandsmerkmal des Verlassens in hilfloser Lage setzt eine örtliche Änderung der Beziehung zwischen dem Obhutspflichtigen und der hilflosen Person voraus (BGH 30.09.1991 - 1 StR 339/91). Ein bloßes "Imstichlassen" ohne räumliche Trennung genügt demnach nicht.
Eine Krankenschwester verlässt das Zimmer eines in ihre Obhut gegebenen Schwerkranken nicht, nimmt jedoch nicht die notwendigen Versorgungsmaßnahmen vor.
In solchen Fällen kommt eine Bestrafung nach § 221 StGB nicht in Betracht, wohl aber nach §§ 212, 222, 223, 230 StGB oder nach § 323c StGB.
Bei einem vorsätzlichen Angriff auf Leib oder Leben des Opfers kann der Täter, wenn er sich später eines besseren besinnt und - erfolgreich - Hilfe leistet, zwar den Strafmilderungsgrund des Rücktritts erlangen; eine rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung besteht jedoch nicht. Die strafrechtliche Ahndung erfolgt also nicht (auch) durch § 221 StGB, sondern ausschließlich durch das Verletzungsdelikt (BGH 24.10.1995 - 1 StR 465/95).
§ 221 StGB
© "Aussetzung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.