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JuraForum.deLexikonAAussetzung 

Aussetzung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Aussetzung nach § 221 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt mit dem Schutzzweck, konkrete Gefahren für Leib oder Leben für Personen, die wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflos sind, zu unterbinden.

2. Die Tatbestandsmerkmale

2.1 Versetzen in eine hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Tatbestandsvoraussetzungen sind, dass der Hilflose in eine räumliche, Leib und Leben konkret gefährdende Lage gebracht wird und der Täter ihn dort allein lässt. Eine Fürsorgepflicht des Täters ist nicht erforderlich.

Die Tatbestandserfüllung erfordert keine Ortsveränderung des Opfers oder des Täters (BGH 05.03.2008 - 2 StR 626/07).

2.2 Verlassen in hilfloser Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Eine Krankenschwester verlässt das Zimmer eines in ihre Obhut gegebenen Schwerkranken, nimmt jedoch nicht die notwendigen Versorgungsmaßnahmen vor.

Aber auch das Tatbestandsmerkmal des Verlassens in hilfloser Lage erfordert keine Ortsveränderung des Opfers oder des Täters (BGH 05.03.2008 - 2 StR 626/07).

Anders noch: BGH 30.09.1991 - 1 StR 339/91

Bei einem vorsätzlichen Angriff auf Leib oder Leben des Opfers kann der Täter, wenn er sich später eines Besseren besinnt und - erfolgreich - Hilfe leistet, zwar den Strafmilderungsgrund des Rücktritts erlangen; eine rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung besteht jedoch nicht. Die strafrechtliche Ahndung erfolgt also nicht (auch) durch § 221 StGB, sondern ausschließlich durch das Verletzungsdelikt (BGH 24.10.1995 - 1 StR 465/95).

Der Tatbestand des Verlassens in hilfloser Lage ist nach der Rechtsprechung ein Unterlassungsdelikt. Das Verlassen des Opfers ist ein faktischer Anwendungsfall, aber kein gesetzlicher Unterfall des Im-Stich-Lassens. Dass der Täter die gebotene Handlung deshalb nicht vornimmt, weil er den Ort, an dem er handeln müsste, verlässt, ändert nichts an dem grundsätzlichen Rechtscharakter der Tat (BGH 19.10.2011 - 1 StR 233/11).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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