JuraForum.de > Lexikon > A > Außergewöhnliche Belastungen - Unterhalt
Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt (oder eine Berufsausbildung) einer anderen Person, so kann der Steuerpflichtige die Unterhaltszahlungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Der steuerliche Vorteil dieser besonders geregelten Gruppe der außergewöhnlichen Belastungen liegt darin, dass die Aufwendungen ohne Abzug einer zumutbaren Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Die Absetzbarkeit erstreckt sich auch auf Unterhaltsleistungen für die im Haushalt lebenden, mittellosen Lebenspartner (BFH 17.12.2009 - VI R 64/08, BFH 29.05.2008 - III R 23/07).
§ 33a EStG erfasst nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit den Zuwendungen ein einfacher Lebensstil oder gehobene Ansprüche finanziert werden. Diese für den typischen Lebensunterhalt des Empfängers bestimmten Unterhaltsaufwendungen sind vom Anwendungsbereich der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen des § 33 EStG ausgeschlossen.
Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird - z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten - können dagegen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen.
Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht aber danach, ob sie regelmäßig oder einmalig anfallen, und ob sie für den Bedarf des laufenden Veranlagungszeitraumes bestimmt sind oder im Voraus zur Abgeltung künftigen Bedarfs bzw. künftiger Ansprüche geleistet werden (BFH 19.06.2008 - III R 57/05).
Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte kann wählen, ob er die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben geltend macht. Beide Möglichkeiten unterliegen u.a. folgenden Beschränkungen:
Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist, dass für die unterhaltene Person weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder auf einen Betreuungsfreibetrag bzw. einen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf hat.
§ 33a Abs. 1 EStG
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