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JuraForum.deLexikonAAußergewöhnliche Belastungen - Steuerrecht 

Außergewöhnliche Belastungen - Steuerrecht

Lexikon


Erklärung

1. Die Voraussetzungen des Abzugs

1.1 Allgemein

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG setzt voraus, dass

1.2 Vermögensbelastung bzw. Einkommensbelastung

Die Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand kann ausnahmsweise zu Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG führen, wenn u.a. der Vermögensgegenstand selbst von existenziell wichtiger Bedeutung ist, kein Anhaltspunkt für ein eigenes Verschulden erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung scheidet auch insoweit aus, als eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit wie eine Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung nicht wahrgenommen worden ist (BFH 06.05.1994 - III R 27/92).

Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:

1.3 Außergewöhnlichkeit

Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein. Die Außergewöhnlichkeit ergibt sich aus den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer "kleinen Minderheit" von Steuerpflichtigen, bei denen Ereignisse eintreten, die bei der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht eintreten.

1.4 Zwangsläufigkeit

Die Zwangsläufigkeit der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (vergleichbar einer Pflicht zur Leistung):

1.5 Zumutbare Belastung

Von den Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen ist die sogenannte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abzuziehen. Der Gesetzgeber unterstellt, dass jedem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, die außergewöhnlichen Belastungen zum Teil aus seinem versteuerten Einkommen selbst zu tragen. Vom Gesetzgeber sind hierbei bestimmte soziale Gesichtspunkte (z.B. Familienstand, Kinder, Höhe des Einkommens) berücksichtigt worden.

2. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung

Nach einer Änderung der Rechtsprechung sind nunmehr auch Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen absetzbar (BFH 16.12.2010 - VI R 43/10).

Die die Absetzbarkeit ablehnende Rechtsprechung (u.a. BFH 03.03.2005 - III R 68/03) ist damit überholt.

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