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Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG setzt voraus, dass
Die Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand kann ausnahmsweise zu Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG führen, wenn u.a. der Vermögensgegenstand selbst von existenziell wichtiger Bedeutung ist, kein Anhaltspunkt für ein eigenes Verschulden erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung scheidet auch insoweit aus, als eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit wie eine Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung nicht wahrgenommen worden ist (BFH 06.05.1994 - III R 27/92).
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
Eine Ausnahme von dieser "Gegenwerttheorie" ist bei Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat oder Kleidung gegeben. Diese müssen durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Diebstahl, Hochwasser, Unwetter, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verloren oder wieder beschafft worden sein, um dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu werden.
Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein. Die Außergewöhnlichkeit ergibt sich aus den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer "kleinen Minderheit" von Steuerpflichtigen, bei denen Ereignisse eintreten, die bei der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht eintreten.
Die Zwangsläufigkeit der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (vergleichbar einer Pflicht zur Leistung):
Von den Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen ist die sogenannte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abzuziehen. Der Gesetzgeber unterstellt, dass jedem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, die außergewöhnlichen Belastungen zum Teil aus seinem versteuerten Einkommen selbst zu tragen. Vom Gesetzgeber sind hierbei bestimmte soziale Gesichtspunkte (z.B. Familienstand, Kinder, Höhe des Einkommens) berücksichtigt worden.
Nach einer Änderung der Rechtsprechung sind nunmehr auch Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen absetzbar (BFH 16.12.2010 - VI R 43/10).
Die die Absetzbarkeit ablehnende Rechtsprechung (u.a. BFH 03.03.2005 - III R 68/03) ist damit überholt.
§ 33 EStG
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