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Als Außenbereich werden im Baurecht Gebiete bezeichnet, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und Erschließungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Eine Bebauung ist ggf. nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Dabei wird unterschieden zwischen
Voraussetzungen eines privilegierten Vorhabens sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB, dass
Die gesetzlichen Anforderungen an das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte privilegierte Vorhaben des landwirtschaftlichen Betriebes sind in § 201 BauGB aufgeführt. Danach fallen darunter der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Tierhaltung (z.B. Pensionspferde), soweit das Futter auf dem Betrieb erzeugt werden kann, der Obstanbau, der Weinbau sowie die berufsmäßige Imkerei und Binnenfischerei.
Das Gebäude muss dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, was sich insbesondere durch die Größe des Betriebes im Verhältnis zum Gebäude auszeichnet.
Das privilegierte Vorhaben eines Gartenbaubetriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfordert hingegen nicht eine bestimmte Größe des Betriebes.
Anlagen der öffentlichen Versorgung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind nur solche Anlagen, die der Versorgung der Allgemeinheit dienen. Die individuelle Versorgung mit Strom, Wasser etc. wird von der Privilegierung nicht erfasst.
Bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Privilegien handelt es sich um bauliche Anlagen, die wegen ihrer Besonderheiten nicht im Innenbereich errichtet werden können. Zu beachten ist, dass der Wortlaut der Vorschrift den Begriff "soll" verwendet, d.h. nicht jedes Vorhaben ist zwingend privilegiert.
Jagdhütten können nach dem Urteil BVerwG 09.09.2004 - 4 B 58/04 gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein ("Vorhaben, die einer besonderen Zweckbestimmung vorbehalten sind"), wenn ohne sie die auch den Interessen der Allgemeinheit dienende Jagdausübung nicht möglich ist.
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden (Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen) gehören seit dem 30.07.2011 zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Die entsprechende Regelung ist in § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB eingefügt. Nicht gefordert ist eine funktionelle Unterordnung. Die Privilegierung setzt voraus, dass die Anlagen dem Gebäude baulich, d.h. räumlich-gegenständlich, untergeordnet sind. Nicht erfasst sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6076) z.B. Anlagen, deren Fläche über die Dachfläche bzw. die Wandfläche des Gebäudes hinausgeht.
Soweit die Gebäude zurückzubauen sind, entfällt gegebenenfalls auch die Privilegierung für Solaranlagen.
Die Privilegierung gilt unabhängig davon, ob die erzeugte Energie selbst verbraucht oder vollständig oder überwiegend in ein öffentliches Netz eingespeist wird.
Andere Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie können ggf. unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig sein.
Voraussetzungen eines sonstigen Vorhabens, wie z.B. Wochenend- und die meisten Wohnhäuser, sind gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, dass
Anders als der Wortlaut der Vorschrift vermuten lassen ("können zugelassen werden") unterliegen sonstige Vorhaben nicht dem Ermessen der Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung.
Bei den in § 35 Abs. 4 BauGB aufgezählten sonstigen Vorhaben wird bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vermutet, dass das Vorhaben öffentlichen Belangen nicht beeinträchtigt.
Der die Vorhaben einschränkende unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Belange wird in § 35 Abs. 3 BauGB durch die Aufzählung von Beispielen näher erläutert, von denen einige im Folgenden genannt werden:
Bei einem Widerspruch zu den Darstellungen eines Flächennutzungsplans muss eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen.
Der Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" orientiert sich an § 3 BImSchG.
Die unwirtschaftlichen Aufwendungen des öffentlichen Trägers müssen außer Verhältnis zu dem durch das Vorhaben erzielbaren Nutzen stehen.
Die Auslegung der Begriffe "Naturschutz bzw. Landschaftsschutz" hat sich ebenfalls an den Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgesetzen zu orientieren.
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