( dauerhaft?)  

JuraForum.deLexikonAAusschlussfrist - Arbeitsrecht 

Ausschlussfrist - Arbeitsrecht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Frist, innerhalb der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen.

Rechtsgrundlage von Ausschlussfristen im Arbeitsrecht können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsvertrag sein.

Es werden im Arbeitsrecht folgende Formen von Ausschlussfristen unterschieden:

Der Richter hat im Prozess von Amts wegen das Vorliegen einer Ausschlussfrist zu prüfen, es handelt sich insofern um eine Einwendung. Der Anspruch erlischt automatisch, auch eine Aufrechnung ist nicht mehr möglich.

2. Arbeitsvertrag

Sind in einem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen enthalten, so müssen diese besonders hervorgehoben sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann auch ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers, der grundsätzlich unabdingbar ist, von einer Ausschlussfrist erfasst werden.

Wird in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart, so muss die Klagefrist als zweite Stufe gemäß dem Urteil BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 mindestens drei Monate betragen. Ist eine kürzere Frist vorgesehen, so ist die Klausel gemäß dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Einzelvertraglich können die Parteien eine kürzere Frist vereinbaren.

Als unwirksam wird nach der Entscheidung BAG 01.03.2006 - 5 AZR 511/05 auch eine Ausschlussfrist angesehen, die für den Beginn der Frist nicht auf die Fälligkeit der Ansprüche, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt.

Das in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist in der zweiten Stufe enthaltene Erfordernis des Einklagens von Annahmeverzugsansprüchen, die von einem Kündigungsschutzprozess abhängen, verlangt nicht mehr als die Erhebung der Kündigungsschutzklage selbst (BAG 19.03.2008 - 5 AZR 429/07).

3. Betriebsvereinbarung

Der Anwendungsbereich von Ausschlussfristen in Betriebsvereinbarungen erstreckt sich auf die nicht bereits in einem Tarifvertrag geregelten Bereiche.

4. Tarifvertrag

In einem Tarifvertrag enthaltene Ausschlussfristen sind auch dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer unbekannt sind und der Arbeitgeber gegen seine grundsätzlich bestehende Pflicht zum Aushang des Tarifvertrags im Betrieb verstoßen hat.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer erst durch ein Urteil des BVerfG Kenntnis von dem Bestehen seines Anspruchs erlangt (BAG 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).

5. TVöD / BAT

Gemäß § 37 TVöD / § 37 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Die Geltendmachung des Anspruchs vor Fälligkeit ist unwirksam. Die Ausschlussfrist gilt sowohl für Ansprüche des Arbeitgebers als auch für Ansprüche der Arbeitnehmer.

Die Ausschlussfrist erfasst alle Ansprüche, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Rechtsgrundlagen können Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, einer Dienstvereinbarung, einem Tarifvertrag oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen sein.

Nicht erfasst werden u.a. Ansprüche aus einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, aus einer Grundrechtsverletzung, sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und Ansprüche aus einem Sozialplan.

Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Die Fristberechnung bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften. Bei einer auf einem rechnerischen oder technischen Bearbeitungsfehler beruhenden Überzahlung durch den Arbeitgeber wird der Anspruch auf die Rückzahlung der überzahlten Vergütung grundsätzlich mit der jeweiligen Gehaltszahlung fällig.

Aber: Die Ausschlussfrist beginnt nicht zu laufen, wenn dem Vertragspartner ein Verstoß gegen den Treu- und Glauben-Grundsatz in der Form der unzulässigen Rechtsausübung vorgeworfen werden kann. Danach ist der Arbeitnehmer bei erheblichen Überzahlungen verpflichtet, sich bei dem Arbeitgeber nach dem Rechtsgrund zu erkundigen bzw. ihn über die Überzahlung zu informieren. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Berufung der zurückfordernden Vertragspartei auf die rechtsmissbräuchliche Nutzung der Ausschlussfrist unzulässig, wenn die Partei trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestandes längere Zeit von einer Geltendmachung des Rückzahlungstatbestandes absieht.

Dabei ist nach der Rechtsprechung ein strenger Zeitrahmen zu beachten: In der Entscheidung (BAG 10.03.2005 - 6 AZR 217/04) erkannte das klagende Land Anfang Oktober 2001 die (zehn Jahre andauernde) irrtümliche Gehaltszahlung, der Rückzahlungsanspruch gegen die Arbeitnehmerin wurde erstmals Ende Februar 2002 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatte das klagende Land bereits mehrere Monate Kenntnis von der Gehaltsüberzahlung. Es hat seinen Rückzahlungsanspruch somit nach der Ansicht der Richter nicht innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht. Die tarifliche Ausschlussfrist begann somit nicht neu zu laufen.

Die Ausschlussfrist beinhaltet nicht den Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe, aber den Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe.

Ein Arbeitnehmer kann geltend machen, er habe in den vergangenen drei Jahren eine Tätigkeit ausgeübt, die einer höheren Vergütungsgruppe entspricht. Die Einforderung des mit der höheren Vergütungsgruppe verbundenen Entgelts kann aber nur für die zurückliegenden sechs Monate geltend gemacht werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/ausschlussfrist-arbeitsrecht

© "Ausschlussfrist - Arbeitsrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN