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Ausreisepflicht - Ausländerrecht

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Erklärung

Rechtsgrundlage der Ausreisepflicht von Ausländern ist § 50 AufenthG.

Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er keinen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Visum, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) mehr besitzt und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei besteht.

Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich bzw. nach dem Ablauf der von der Ausländerbehörde gesetzten Frist zur Ausreise zu verlassen.

Die Bestimmung der Ausreisefrist obliegt grundsätzlich der Ausländerbehörde. Eine gesetzliche Vorgabe für die Dauer der Ausreisefrist ist in § 50 Abs. 2a AufenthG geregelt:

Liegen danach der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer der in § 25 Abs. 4a AufenthG genannten Straftaten geworden ist (Menschenhandel), so ist die Ausreisefrist so zu bemessen, dass der Ausländer eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft gemäß § 25 Abs. 4a AufenthG treffen kann. Mindestens beträgt die Ausreisefrist jedoch einen Monat.

Kommt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht nach, wird diese durch die Abschiebung vollstreckt.

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