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Ausreise - Ausländerrecht

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Erklärung

1. Begriffsbestimmung

Aus dem Bundesgebiet ausgereist ist ein Ausländer, der das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland über die Grenze verlassen hat.

Der Ausreise kann auf folgenden Gründen beruhen:

2. Folgen der Ausreise

Die Ausreise eines Ausländers führt gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 6, 7 AufenthG zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, Visum, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) wenn

3. Ausnahmen

Die Ausreise führt in den folgenden Fällen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 6, 7 AufenthG:

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