der Ausländer nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ausreise wieder einreist. Der Zeitraum kann auf Antrag von der Ausländerbehörde verlängert werden und muss vor der Einreise gestellt werden. Dabei sind insbesondere Auslandsaufenthalte aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung zu berücksichtigen. Ist der Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, so soll dem Antrag entsprochen werden.
der Ausländer aufgrund eines seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grundes ausreist.Die Entscheidung, ob die Ausreise aufgrund eines der Natur nach nur vorübergehenden Grundes erfolgt, ist mittels der objektiven Anhaltspunkte zu treffen. Dabei sind u.a. die Dauer und der Zwecke der Ausreise sowie das Aufrechterhalten von sozialen oder rechtlichen (Mietverhältnis) Beziehungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Die Frage, ob auch eine den Sechs-Monats-Zeitraum überschreitende Ausreise durch einen der Natur nach nur vorübergehenden Grund gerechtfertigt sein kann, wird in der Rechtsprechung nicht eindeutig entschieden.
3. Ausnahmen
Die Ausreise führt in den folgenden Fällen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 6, 7 AufenthG:
Der Ausländer besitzt eine Niederlassungserlaubnis, lebt seit mindestens 15 Jahren in der Bundesrepublik, hat einen gesicherten Lebensunterhalt und es liegt kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 - 7 AufenthG oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 -11 AufenthG vor (§ 51 Abs. 2 AufenthG). Die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts müssen spätestens im Zeitpunkt der Einreise nachgewiesen werden und ggf. den Anforderungen des § 68 AufenthG entsprechen.
Der Ausländer erfüllt in seinem Heimatland die Wehrpflicht und reist spätestens drei Monate nach der Beendigung der Wehrpflicht wieder ein (§ 51 Abs. 3 AufenthG).
Der Ausländer ist Opfer einer Zwangsheirat und wurde von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten. Die Einreise muss innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise erfolgen (§ 51 Abs. 4 AufenthG).