JuraForum.de > Lexikon > A > Auslieferung - Deutsche Staatsangehörige
Aushändigung eines deutschen Straffälligen an das Ausland.
Die Europäische Union soll zu einem Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts zusammenwachsen. Ziel ist es, strafrechtlich justizielle Entscheidungen gegenseitig anzuerkennen, sowohl in der Phase vor als auch nach der Urteilsverkündung.
Mit der Auslieferung eines einer Straftat Verdächtigen an das Ausland zu dem Zwecke der dortigen Strafverfolgung erfüllt die Bundesrepublik ihre aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehenden Verpflichtungen. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie individuelle Abkommen zwischen den Staaten.
Die Auslieferung eines Deutschen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen internationalen Gerichtshof ist nach einer Änderung des Grundgesetzes gemäß Art. 16 Abs. 2 GG möglich.
Die Änderungen waren notwendig, da nach dem europäischen Recht mit dem Rahmenbeschluss BS 2002/584 eine Pflicht zur Auslieferung innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union begründet wurde (Europäischer Haftbefehl). Ziel des Rahmenbeschlusses war es, die bisherigen Auslieferungsverfahren durch ministerielle / diplomatische Ersuchen durch ein gesetzlich geregeltes Übergabeverfahren zu ersetzen.
Die Grundsätze des Europäischen Haftbefehls sind im achten und neunten Teil des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) eingearbeitet.
Nunmehr kann gemäß Art. 16 Abs. 2 GG ein Deutscher an
ausgeliefert werden. Voraussetzungen der Auslieferung sind:
Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Urteil BVerfG 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 die damaligen gesetzlichen Grundlagen des Europäischen Haftbefehls in Deutschland für nichtig erklärt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber den in dem Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl ermöglichten Gestaltungsspielraum für die grundrechtsschonende Umsetzung nicht ausgeschöpft habe:
Dadurch sei insbesondere das in Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG normierte Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit verletzt.
Das Recht des Europäischen Haftbefehls wurde daraufhin geändert und ist am 02. August 2006 in Kraft getreten. Dabei hat sich der Gesetzgeber im Wesentlichen darauf beschränkt, die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Auslieferung siehe Europäischer Haftbefehl.
Die bei der Auslieferung von deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu beachtenden Besonderheiten sind in § 80 IRG geregelt. Dabei wird zwischen der Auslieferung zur Strafverfolgung (Absätze 1 und 2) und der Auslieferung zur Strafvollstreckung (Absätze 3 und 4) unterschieden. Es gelten folgende Anforderungen:
Gemäß § 41 IRG kann die Auslieferung auf Ersuchen der zuständigen Stelle des ausländischen Staates ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach einer in dem richterlichen Protokoll aufzunehmenden Belehrung einverstanden erklärt. Zuvor war die vereinfachte Auslieferung nur bei der Auslieferung eines Ausländers möglich. Nach der Gesetzesänderung wurde der Ausdruck "Ausländer" in den Ausdruck "Verfolgter" geändert mit der Folge, dass das vereinfachte Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen nunmehr auch auf Deutsche anwendbar ist.
Art. 16 Abs. 2 GG
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