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Auslegung

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Erklärung

1. Allgemein

Auslegung ist die Ermittlung des maßgeblichen Willens des Erklärenden.

Juristisch wird unterschieden zwischen

2. Auslegung von Gesetzen

Es bestehen folgende Methoden zur Auslegung von Gesetzen:

3. Auslegung von Willenserklärungen

3.1 Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Ausgangslage der Auslegung sowohl von Willenserklärungen als auch von Verträgen sind die §§ 133, § 157 BGB. Danach sind Willenserklärungen / Verträge nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Erklärung verstehen konnte. Abzustellen ist danach auf die Bedeutung der Erklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.

Sofern die Auslegung des Wortlauts der Erklärung zu keinem Ergebnis führt, wird auf die besonderen Auslegungsmethoden zurückgegriffen:

3.2 Erbrechtliche Willenserklärungen

Erbrechtliche Willenserklärungen sind nicht empfangsbedürftig, der Erbe ist in seinem Vertrauen nicht schutzbedürftig, da er keine Gegenleistung erbringt. Für die Auslegung von erbrechtlichen Willenserklärungen, insbesondere von Testamenten, ist der Empfängerhorizont unbeachtlich. Ausschlaggebend ist allein der tatsächliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt des Abfassens der erbrechtlichen Willenserklärung.

Dazu sind im Erbrecht besondere Auslegungsregeln entwickelt worden, die der Anfechtung vorgehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Wille des Erblassers im Testament eine Andeutung gefunden hat.

4. Gesetzliche Auslegungsregeln

Vielfach wird die Auslegung des Gesetzes, des Rechtsgeschäfts oder der Willenserklärung auch direkt von einer Rechtsnorm vorgegeben:

Beispiele:

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Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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