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Auslegung

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Erklärung

1. Allgemein

Auslegung ist die Ermittlung des maßgeblichen Willens des Erklärenden.

Juristisch wird unterschieden zwischen

  • der Auslegung von Gesetzenund
  • der Auslegung von Willenserklärungen, wobei hier zu unterscheiden ist zwischen
    • der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen (Rechtsgeschäfte)und
    • der Auslegung von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (d.h. in der Praxis zumeist erbrechtliche Willenserklärungen, Testamente).

2. Auslegung von Gesetzen

Es bestehen folgende Methoden zur Auslegung von Gesetzen:

  • Systematische Auslegung:Die Auslegung orientiert sich an der Stellung der Norm im Gesamtgefüge des Gesetzes bzw. der gesamten Rechtsordnung.
  • Teleologische Auslegung:Die Auslegung orientiert sich an dem Sinn und Zweck der Norm (im Strafrecht z.B. geschütztes Rechtsgut).
  • Grammatikalische Auslegung bzw. Auslegung nach dem Wortsinn:Die Auslegung orientiert sich an dem Sinn des Gesetzeswortlauts.
  • Historische Auslegung:Die Auslegung orientiert sich an der Entstehungsgeschichte der Norm zur Ermittlung ihres Sinngehalts (Anhaltspunkte ergeben sich u.a. aus den Bundestags-Drucksachen).
  • Verfassungskonforme Auslegung:Sofern verschiedene Möglichkeiten zur Auslegung einer Norm bestehen, ist diejenige zu wählen, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht.
  • Richtlinienkonforme Auslegung:Im Zuge einer immer stärker werdenden Europäisierung des Rechts basieren viele Rechtsvorschriften auf einer EU-Richtlinie bzw. EU-Verordnung.Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV verpflichtet, zur Durchführung einer EU-Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BGH 09.04.2002 - XI ZR 91/99).

3. Auslegung von Willenserklärungen

3.1 Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Ausgangslage der Auslegung sowohl von Willenserklärungen als auch von Verträgen sind die §§ 133, § 157 BGB. Danach sind Willenserklärungen / Verträge nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Erklärung verstehen konnte. Abzustellen ist danach auf die Bedeutung der Erklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.

Sofern die Auslegung des Wortlauts der Erklärung zu keinem Ergebnis führt, wird auf die besonderen Auslegungsmethoden zurückgegriffen:

  • Normative Auslegung:Verkehrssitte oder/und Treu und Glauben werden zur Ermittlung des Gewollten herangezogen.
  • Erläuternde Auslegung:Auslegung nach Sinn und Zweck einer Erklärung, einer Vereinbarung.
  • Ergänzende Auslegung:Eine inhaltliche Lücke wird unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens der Parteien geschlossen.

3.2 Erbrechtliche Willenserklärungen

Erbrechtliche Willenserklärungen sind nicht empfangsbedürftig, der Erbe ist in seinem Vertrauen nicht schutzbedürftig, da er keine Gegenleistung erbringt. Für die Auslegung von erbrechtlichen Willenserklärungen, insbesondere von Testamenten, ist der Empfängerhorizont unbeachtlich. Ausschlaggebend ist allein der tatsächliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt des Abfassens der erbrechtlichen Willenserklärung.

Dazu sind im Erbrecht besondere Auslegungsregeln entwickelt worden, die der Anfechtung vorgehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Wille des Erblassers im Testament eine Andeutung gefunden hat.

  • Erläuternde Auslegung: Der eindeutige Wortlaut des Testaments ermöglicht verschiedene Deutungen. Der eindeutige Wille des Erblassers ist mithilfe des Sprachgebrauchs des Erblassers zu ermitteln.
  • Ergänzende Auslegung: Es wird der Wille, das Motiv des Erblassers bei der Testamentsabfassung ermittelt. Das Testament wird dann unter Berücksichtigung dieses Motivs berichtigt.
  • Wohlwollende Auslegung (§ 2084 BGB): Bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten eines Testaments ist die Auslegung zu wählen, bei der die Verfügung Erfolg haben wird.

4. Gesetzliche Auslegungsregeln

Vielfach wird die Auslegung des Gesetzes, des Rechtsgeschäfts oder der Willenserklärung auch direkt von einer Rechtsnorm vorgegeben:

Beispiele:

  • § 139 BGB: Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
  • § 3 AGG: Begriffsbestimmungen
  • § 449 BGB: Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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