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Arbeitnehmer aus Ländern der Europäischen Union oder dem Europäischem Wirtschaftsraum genießen durch den EUV bzw. das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie ihre EU-/EWR-Familienangehörigen benötigen gemäß § 2 FreizügG/EU für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Ihnen wird ggf. von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht erteilt.
Europäische Ausländer aus diesen Ländern können wie ein deutscher Arbeitnehmer eingestellt werden.
Die Freizügigkeit ist für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien bis zum 31.12.2013 ausgesetzt.
Die Ausnahmen sind in den § 12a ff. ArGV geregelt, so ist z.B. eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (Spargelernte etc.) zulässig.
Familienangehörige von EU-Bürgern/EWR-Bürgern, die nicht selbst Unionsbürger sind, erhalten gemäß § 2 ArGV eine Arbeitsberechtigung, wenn sie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind und mit dem EU-EWR-Bürger in familiärer Lebensgemeinschaft leben.
Die Arbeitsberechtigung berechtigt zur Aufnahme jeglicher selbstständigen oder abhängigen Tätigkeit.
Das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familien ergibt sich aus Art. 6 ff. des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation sowie der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer.
Die Zulässigkeit einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit von Nicht-EU-Ausländern ergibt sich gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 AufenthG aus dem Aufenthaltstitel: Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Seit September 2011 ergibt sich der Aufenthaltstitel nicht mehr aus dem Pass, sondern es werden elektronische Aufenthaltstitel in der Form einer mit einem Chip versehenen Scheckkarte herausgegeben.
Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann gemäß § 39 AufenthG nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Davon zu unterscheiden ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland, d.h. hier steht nicht der Aufenthalt, sondern die Arbeitstätigkeit im Vordergrund.
Die Voraussetzungen sind in den §§ 18 - 21 AufenthG, in der Beschäftigungsverordnung sowie der Beschäftigungsverfahrensverordnung geregelt.
Es besteht eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete.
§ 19 AufenthG bestimmt die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte.
§ 20 AufenthG regelt die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung.
§§ 18 - 21 AufenthG
FreizügG/EU
BeschV
BeschVerfV
ArGV
ARB 1/80
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