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JuraForum.deLexikonAAusländischer Arbeitnehmer 

Ausländischer Arbeitnehmer

Lexikon


Erklärung

1. Arbeitnehmer aus der EU und dem EWR

1.1 Allgemein

Arbeitnehmer aus Ländern der Europäischen Union oder dem Europäischem Wirtschaftsraum genießen durch den EUV bzw. das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie ihre EU-/EWR-Familienangehörigen benötigen gemäß § 2 FreizügG/EU für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Ihnen wird ggf. von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht erteilt.

Europäische Ausländer aus diesen Ländern können wie ein deutscher Arbeitnehmer eingestellt werden.

1.2 Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien

Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien wird gemäß § 12a ff. ArGV eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren.

Sofern diese Personengruppe eine Saisonbeschäftigung ausüben möchte (Spargelernte), so benötigt sie gemäß § 12e ArGV auch keine Arbeitsgenehmigung.

2. Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern, die nicht selbst EU-/EWR-Bürger sind

Familienangehörige von EU-Bürgern/EWR-Bürgern, die nicht selbst Unionsbürger sind, erhalten gemäß § 2 ArGV eine Arbeitsberechtigung, wenn sie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind und mit dem EU-EWR-Bürger in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

Die Arbeitsberechtigung berechtigt zur Aufnahme jeglicher selbstständigen oder abhängigen Tätigkeit.

3. Türkische Arbeitnehmer

Das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familien ergibt sich aus Art. 6 ff. des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation sowie der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer.

4. Erwerbstätigkeit von sonstigen Nicht-EU-Ausländern

4.1 Erwerbstätigkeit aufgrund eines Aufenthalts

Die Zulässigkeit einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit von Nicht-EU-Ausländern ergibt sich gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 AufenthG aus dem Aufenthaltstitel: Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Seit September 2011 ergibt sich der Aufenthaltstitel nicht mehr aus dem Pass, sondern es werden elektronische Aufenthaltstitel in der Form einer mit einem Chip versehenen Scheckkarte herausgegeben.

Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann gemäß § 39 AufenthG nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

4.2 Aufenthalt zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit

Davon zu unterscheiden ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland, d.h. hier steht nicht der Aufenthalt, sondern die Arbeitstätigkeit im Vordergrund.

Die Voraussetzungen sind in den §§ 18 - 21 AufenthG, in der Beschäftigungsverordnung sowie der Beschäftigungsverfahrensverordnung geregelt:

  • Allgemein kann einem Ausländer gemäß § 18 AufenthG ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
  • Es kann eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete erteilt werden (§ 18a AufenthG).
  • Es kann eine Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen erteilt werden (§ 18b AufenthG). Diese Möglichkeit besteht seit dem 01.08.2012. Siehe insofern den Beitrag "Ausländische Hochqualifizierte".
  • Es kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte erteilt werden (§ 18c AufenthG). Diese Möglichkeit besteht ebenfalls seit dem 01.08.2012.
  • § 19 AufenthG bestimmt die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte.
  • Ausländische Hochqualifizierte können zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung die Blaue Karte EU erhalten (§ 19a AufenthG). Diese Möglichkeit besteht seit dem 01.08.2012.
  • § 20 AufenthG regelt die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung.
  • Einem Ausländer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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