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Person, die sich im Bundesgebiet aufhält, aber eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt.
Das Ausländerrecht im weiteren Sinne besteht im Wesentlichen aus dem Aufenthaltsrecht sowie dem Asylrecht.
Mit der Einbürgerung kann ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Art. 116 GG
ARB 1/80
AufenthG
FreizügG/EU
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