Anspruch einer Person gegen eine andere Person auf Auskunft über Tatsachen, über die nur diese Person Auskunft erteilen kann.
§ 253 ZPO erfordert die Stellung eines bestimmten Klageantrags. In vielen Fällen kann der Gläubiger seinen Anspruch jedoch erst beziffern, wenn er von der Gegenpartei Auskunft über den Inhalt oder die Höhe bestimmter Tatsachen erhalten hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Gläubiger daher einen Anspruch auf Auskunftserteilung. Der Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert immer eine gesonderte Rechtsgrundlage, es besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch.
Rechtsgrundlagen können sein:
eine gesetzlich geregelte Nebenleistungspflicht eines Schuldverhältnisses
ein spezieller Auskunftserteilungsvertrag
der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB
ein spezialgesetzlich geregelter Auskunftsanspruch
Die Voraussetzungen des sich aus § 242 BGB ergebenden Auskunftsanspruches sind:
Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Beziehung.
Der Anspruchsteller ist auf die Auskunft angewiesen.
Die Auskunftserteilung ist für den Anspruchsgegner zumutbar.
Der Anspruch erstreckt sich nicht auf den Beweis der Erklärung durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen.
3. Die Erfüllung des Anspruchs
Der Anspruch ist grundsätzlich schriftlich zu erfüllen. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners. Hat der Gläubiger Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Auskunft, so kann er gemäß § 889 ZPO einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen.
4. Familienrecht
Im Familienrecht bestehen neben dem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB folgende gesetzlich geregelte Anspruchsgrundlagen:
Im Rahmen der Unterhaltspflicht von Verwandten in gerader Linie: § 1605 BGB.
Zur Geltendmachung eines nachehelichen Unterhaltes: § 1580 BGB.
Nach der Beendigung des Güterstandes: § 1379 BGB.
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Im Kindesunterhalt:Ein Unterhaltsschuldner hat ab Volljährigkeit der unterhaltsbedürftigen Kinder einen Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil über dessen Einkommen. Dies betrifft in der Praxis im Wesentlichen die Fälle, in denen der Vater Barunterhalt leistet und die Mutter Betreuungsunterhalt. In diesen Fällen hat der Vater gegen die Mutter ab Volljährigkeit der Kinder einen Anspruch auf Auskunft über ihr Einkommen.Dabei hat der Unterhaltspflichtige auch Auskunft über das Einkommen seines neuen Ehepartners zur Feststellung des Familienunterhalts zu geben. Nach dem Urteil BGH 02.06.2010 - XII ZR 124/08 wird "die Erteilung von Auskunft in einer Weise geschuldet, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit derjenigen, wie sie nach § 1605 BGB besteht. (...) Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben."
Der nur umgangsberechtigte Elternteil hat gegen den sorgeberechtigten Elternteil einen Auskunftsanspruch gemäß § 1686 BGB, z.B. über die schulische Entwicklung des Kindes.
Nach einer Entscheidung des BGH (07.05.2003 - XII ZR 229/00) besteht zur Berechnung des anteiligen Elternunterhalts ein Auskunftsanspruch gegen die Geschwister, nicht jedoch gegen deren Ehepartner.
5. Erbrecht
Im Erbrecht bestehen folgende gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche:
des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer gemäß § 2027 BGB
des Erben gegen Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben gemäß § 2028 BGB
des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben gemäß § 2314 BGB
Ein speziell geregelter Auskunftsanspruch der Miterben untereinander über die Höhe des Nachlasses besteht nicht. Miterben haben untereinander u.a. folgende Auskunftsansprüche:
Miterben, die von dem Erblasser Vollmachten erhalten haben, sind gemäß § 666 BGB zur Auskunft verpflichtet.
Ist ein Miterbe Erbschaftsbesitzer (durch Anmaßung einer über seinen Erbteil hinausgehenden Erbenstellung), haben die Miterben gegen ihn einen Auskunftsanspruch gemäß § 2027 BGB.
Lebte einer der Miterben mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, so haben die anderen gegen ihn einen Auskunftsanspruch gemäß § 2028 BGB. Der Anspruch ist aber auf eine Auskunft über die erbschaftlichen Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen begrenzt.
Gemäß § 2057 BGB hat jeder Miterbe gegen andere Miterben einen Auskunftsanspruch über ausgleichspflichtige Zuwendungen.
6. Arbeitsrecht
Ein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht u.a. zur Überprüfung, ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen den Gleichbehandlungsanspruch vorliegt, z.B. zur Überprüfung der Gehaltserhöhung für außertariflich Angestellte (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03) oder eines Anspruchs aus einer Betriebsvereinbarung (BAG 27.07.2010 - 1 AZR 874/08).
BGH 11.02.2011 - V ZR 66/10 (Auskunftsanspruch des Wohnungseigentümers zur Jahresrechnung)
BGH 02.06.2005 - IX ZR 221/03 (Kein Auskunftsanspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter)
BGH 10.02.2005 - III ZR 294/04 (Auskunftsanspruch der Presse gegen Unternehmen der öffentlichen Hand)
BGH 01.12.1983 - IVb ZR 41/83
BSG 07.12.2004 - B 1 KR 38/02 (Auskunftsanspruch des Versicherten gegen den Arzt)
BAG 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
OLG Koblenz 25.10.1990 - 5 U 1818/88
Ann/Hauck/Maute: Auskunftsanspruch und Geheimnisschutz im Verletzungsprozess; 1. Auflage 2011
Baumgärtel/Laumen/Prütting: Handbuch der Beweislast; 1. Auflage 2009
Bergschneider: Der Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB unter besonderer Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach der Zugewinnausgleichsreform; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2009, 1713
Gundlach u.a.: Der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Anfechtungsgegner; Deutsches Steuerrecht - DStR 2002, 1910
Köhler: Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Unternehmen der öffentlichen Hand; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2337
Kuckuk: Der Auskunftsanspruch gegen den Betriebserwerber; Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2008, 62