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Auskunftsanspruch

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Anspruch einer Person gegen eine andere Person auf Auskunft über Tatsachen, über die nur diese Person Auskunft erteilen kann.

§ 253 ZPO erfordert die Stellung eines bestimmten Klageantrags. In vielen Fällen kann der Gläubiger seinen Anspruch jedoch erst beziffern, wenn er von der Gegenpartei Auskunft über den Inhalt oder die Höhe bestimmter Tatsachen erhalten hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Gläubiger daher einen Anspruch auf Auskunftserteilung. Der Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert immer eine gesonderte Rechtsgrundlage, es besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch.

Rechtsgrundlagen können sein:

Inhalte des Anspruchs können u.a. sein:

Der Auskunftsanspruch ist von dem Rechenschaftslegungsanspruch zu unterscheiden.

2. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

Die Voraussetzungen des sich aus § 242 BGB ergebenden Auskunftsanspruches sind:

Der Anspruch erstreckt sich nicht auf den Beweis der Erklärung durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen.

3. Die Erfüllung des Anspruchs

Der Anspruch ist grundsätzlich schriftlich zu erfüllen. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners. Hat der Gläubiger Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Auskunft, so kann er gemäß § 889 ZPO einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen.

4. Familienrecht

Im Familienrecht bestehen neben dem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB folgende gesetzlich geregelte Anspruchsgrundlagen:

5. Erbrecht

Im Erbrecht bestehen folgende gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche:

6. Arbeitsrecht

Ein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht u.a. zur Überprüfung, ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen den Gleichbehandlungsanspruch vorliegt, z.B. zur Überprüfung der Gehaltserhöhung für außertariflich Angestellte (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03) oder eines Anspruchs aus einer Betriebsvereinbarung (BAG 27.07.2010 - 1 AZR 874/08).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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