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JuraForum.deLexikonAAusgleichsabgabe 

Ausgleichsabgabe

Lexikon


Erklärung

Pflichtige Ausgleichszahlung des Arbeitgebers im Falle seiner Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer.

Jeder Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten ist gemäß § 77 SGB IX verpflichtet, mindestens 5 % seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern oder Gleichgestellten zu besetzen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer oder Gleichgestellten besetzten Arbeitsplatz eine jährliche Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Grundsätzlich beträgt die Ausgleichsabgabe

  • 105,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, die zwischen 3 % und dem geltenden Pflichtsatz liegt,
  • 180,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, die mindestens 2 %, aber weniger als 3 % beträgt und
  • 260,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, die weniger als 2 % beträgt.

Ausnahmen:

  • Für Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich nicht mehr als 39 Arbeitnehmer und jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, beträgt die Ausgleichsabgabe 105 EUR.
  • Für Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich nicht mehr als 59 Arbeitnehmer und jahresdurchschnittlich weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen 105 EUR. Beschäftigen diese Arbeitgeber weniger als einen schwerbehinderten Menschen erhöht sich die Abgabe auf 180 EUR.

Zu beachten ist, dass die Ausgleichsabgabe nicht konstant bleibt, sondern sich entsprechend der Bezugsgröße des § 18 SGB IV erhöht, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung um mindestens 10 % erhöht hat.

Die Einzelheiten der Verwendung der Ausgleichsabgabe sind in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung geregelt.

Die mit der Ausgleichsabgabe eingenommen Gelder dürfen ausschließlich für die in § 14 SchwbAV aufgeführten Formen der beruflichen Förderung von schwerbehinderten Menschen eingesetzt werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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