JuraForum.de > Lexikon > A > Ausgleichsabgabe
Pflichtige Ausgleichszahlung des Arbeitgebers im Falle seiner Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer.
Jeder Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten ist gemäß § 77 SGB IX verpflichtet, mindestens 5 % seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern oder Gleichgestellten zu besetzen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer oder Gleichgestellten besetzten Arbeitsplatz eine jährliche Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Grundsätzlich beträgt die Ausgleichsabgabe
Ausnahmen:
Zu beachten ist, dass die Ausgleichsabgabe nicht konstant bleibt, sondern sich entsprechend der Bezugsgröße des § 18 SGB IV erhöht, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung um mindestens 10 % erhöht hat.
Die Einzelheiten der Verwendung der Ausgleichsabgabe sind in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung geregelt.
Die mit der Ausgleichsabgabe eingenommen Gelder dürfen ausschließlich für die in § 14 SchwbAV aufgeführten Formen der beruflichen Förderung von schwerbehinderten Menschen eingesetzt werden.
§ 77 SGB IX
SchwbAV
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