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JuraForum.deLexikonAAugenschein 

Augenschein

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Augenscheinsbeweis ist ein Beweismittel des Strengbeweises.

Der Augenscheinsbeweis ist die unmittelbare Wahrnehmung von Tatsachen durch das Gericht. Der Richter wertet diese Tatsachen frei. Die Beweisform beinhaltet neben den durch die Augen wahrnehmbaren Tatsachen auch die durch die anderen Sinnesorgane wahrnehmbaren Tatsachen.

  • das Schmecken eines Lebensmittels
  • das Abhören eines audiovisuellen Mediums
  • das Riechen einer Geruchsbelästigung
  • die Besichtigung einer Unfallstelle
  • das Ansehen eines Videofilms

Die Beweislast über das Beweisthema, das mit dem Augenschein bewiesen werden soll, beinhaltet auch die Beweislast dafür, dass sich z.B. die Umstände (z.B. die Unfallstelle) nicht mehr verändert haben.

2. Anordnung des Augenscheinsbeweises

Die Anordnung des Augenscheinsbeweises erfolgt

  • nach dem Beweisantrag der beweisbelasteten Partei gemäß § 371 ZPOoder
  • aufgrund der eigenen Entscheidung des Gerichts gemäß § 144 ZPO.

Unzulässig ist die Ablehnung des Antrags auf einen Augenscheinsbeweis mit der Begründung, über die Tatsache sei schon ein Zeuge vernommen worden. Dem Augenscheinsbeweis kommt eine größere Beweiskraft zu.

Hängt die Durchführung des Augenscheins von einem Dritten ab, so bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Verweigert die gegnerische Prozesspartei die Durchführung des Augenscheinbeweises (z.B. Weigerung der Herausgabe eines Videofilms), so kann das Gericht gemäß § 371 Abs. 3 ZPO entscheiden, dass das Beweisthema als bewiesen anzusehen ist.
  • Verweigert ein Dritter die Durchführung des Augenscheinsbeweises, so hat das Gericht grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
    • Es kann der beweispflichtigen Partei aufgeben, den Dritten auf Duldung des Augenscheines zu verklagen.
    • Das Gericht selbst kann anordnen, dass der Dritte den Augenschein zu dulden hat (§ 144 ZPO).Eine Duldung ist gemäß § 144 Absatz 1 Satz 3 ZPO aber dann ausgeschlossen, wenn eine Wohnung des Dritten betroffen ist:Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Reichweite der Duldungspflicht an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert Demgemäß werden von diesem Schutz nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinne erfasst, sondern auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen (BGH 17.07.2009 - V ZR 95/08).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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