JuraForum.de > Lexikon > A > Aufwendungen - vergebliche
Sekundäranspruch bei Leistungsstörungen im Schuldrecht.
Aufwendungen sind vom Gläubiger im Hinblick auf die Vertragsdurchführung erbrachte Vermögensopfer. Eigene Arbeitsleistungen sind keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift.
Gemäß der Regelung des § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat oder hätte machen können.
Voraussetzungen des Anspruches auf den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen sind:
Bei der Wahl des Gläubigers zwischen dem Aufwendungsersatz und dem Schadensersatz statt der Leistung ist zu beachten, dass der Ersatz bestimmter Aufwendungen auch von dem Schadensersatz statt der Leistung erfasst werden. Der Ersatzanspruch der vergeblichen Aufwendungen sollte daher nur dann gewählt werden, wenn es um den Ersatz weitergehender Aufwendungen geht und diese einen höheren Wert als die vom Schadensersatz statt der Leistung erfassten Ansprüche haben.
Hauptanwendungsfall des § 284 BGB ist daher die Aufwendung zu ideellen Zwecken.
In dem Urteil BGH 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 definierte der BGH den Anwendungsbereich der vergeblichen Aufwendungen bei einem Kaufvertrag. Danach sind Aufwendungen des Käufers auf die Kaufsache vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie zumindest nicht bestimmungsgemäß nutzen kann.
Nach dem Urteil sind die Kosten der Überführung und der Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages vergebliche Aufwendnungen, die jedoch anteilsmäßig zu kürzen sind, wenn der Käufer das Fahrzeug zunächst zeitweise genutzt hat.
§ 284 BGB
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