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JuraForum.deLexikonAAuftragsverwaltung 

Auftragsverwaltung


Zugehörige Gesetze, Normen

Art. 85 GG


Erklärung

Die Länder führen Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus.

Die Einrichtung der Behörden ist in aller Regel wie bei der landeseigenen Verwaltung Sache der Länder, jedoch sind die Ämter an die sachlichen Weisungen der obersten Bundesbehördern gebunden. Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung.

Die Fälle der Auftragsverwaltung ergeben sich entweder unmittelbar aus dem Grundgesetz (z.B. Art. 90 Abs. 2 GG und Art. 108 Abs. 3 GG) oder aufgrund einer grundgesetzlichen Ermächtigung durch einfaches Gesetz (Art. 87c GG iVm § 24 Abs. 1 AtG; Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG iVm §§ 39,56 BAföG).

Auftragsverwaltung ist nicht immer dann gegeben, wenn die Länder Bundesgesetze ausführen. Vielmehr werden auch Bundesgesetze grundsätzlich - der bundesstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstaat) entsprechend - von den Ländern als "eigene Angelegenheit" ausgeführt (vgl. Art. 83, 84 GG). Dem Bund steht hier, anders als bei der Auftragsverwaltung kein umfassendes Weisungsrecht und keine Fachaufsicht, sondern nur die Rechtsaufsicht und ein Einzelweisungsrecht in besonderen Fällen zu.



Siehe auch

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Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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