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Form des Gefälligkeitsvertrages.
Durch Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, für den Auftraggeber ein Geschäft zu besorgen. Der Auftrag muss unentgeltlich sein. Der Auftrag ist ein unvollkommen gegenseitiger Vertrag, auf den auf Grund der Unentgeltlichkeit die §§ 320 ff BGB nicht anwendbar sind.
Pflichten des Beauftragten sind:
Pflichten des Auftraggebers sind:
Im Falle der Entgeltlichkeit handelt es sich nicht um einen Auftrag, sondern um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB.
Abzugrenzen ist der Auftrag von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis, bei dem keine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der versprochenen Handlung besteht.
Nach dem Urteil OLG Bremen 26.04.2005 - 4 U 9/05 haben der Ehegatte und das Kind, die dem anderen Ehepartner/Vater durch die Einräumung dinglicher Sicherheiten die Aufnahme eines Bankkredits ermöglicht haben und später von der Bank auf Zahlung in Anspruch genommen wurden, nach dem Scheitern der Ehe einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Geldes nach den Regeln des Auftragsrechts.
§§ 662 ff BGB
§ 675 BGB
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