Kontrollorgan zur Überwachung der Geschäftsführung.
Die Einrichtung eines Aufsichtsrats ist bei folgenden juristischen Personen des Privatrechts gesetzlich vorgeschrieben:
Aktiengesellschaft
GmbH (ab 500 Arbeitnehmer)
Genossenschaft (in Genossenschaften mit nicht mehr als mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden, § 9 GenG)
Das Aktiengesetz: Grundsätzlich besteht der Aufsichtsrat gemäß § 95 AktG aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann im Einzelnen eine höhere Mitgliederzahl bestimmen. Sie muss jedoch durch drei teilbar sein. Insgesamt ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Höhe des Grundkapitals begrenzt.
Das Mitbestimmungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz
Aufgaben des Aufsichtsrats sind u.a.:
Bestellung und Abberufung des Vorstands.
Überwachung der Geschäfte des Vorstands.
Einberufung einer (außerordentlichen) Hauptversammlung.
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses.
3. GmbH
Die Einrichtung eines Aufsichtsrats ist gemäß § 76 BetrVG erst bei einer GmbH ab 500 Arbeitnehmern zwingend vorgeschrieben.
Daneben kann fakultativ ein Aufsichtsrat gebildet werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine anderslautende Regelung, sind gemäß § 52 GmbHG die den Aufsichtsrat betreffenden Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
Gaul/Otto: Auswirkungen des TransPuG auf das Verhältnis zwischen GmbH-Geschäftsführung und Aufsichtsrat; GmbH-Rundschau - GmbHR 2003, 6
Keiluweit: Unterschiede zwischen obligatorischen und fakultativen Aufsichtsgremien - ein Vergleich zwischen Aktiengesellschaft und GmbH; Betriebs-Berater - BB 2011, 1795
Pahlke: Risikomanagement nach KonTraG - Überwachungspflichten und Haftungsrisiken für den Aufsichtsrat, NJW 2002, 1680
Pfizer/Orth/Wader: Die Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers gegenüber dem Aufsichtsrat im Sinn des deutschen Corporate Governance Kodex; Der Betrieb - DB 2002, 753