JuraForum.de > Lexikon > A > Aufsichtspflichtverletzung
Aufgrund Gesetzes oder Vertrages aufsichtspflichtige Personen (u.a. Aufsichtspflicht - Eltern / Aufsichtspflicht - Erzieher) sind verpflichtet, Minderjährige oder geistig behinderte Menschen so zu beaufsichtigen, dass die zu beaufsichtigende Person weder sich selbst noch Dritte schädigt.
Rechtsgrundlage der Haftung eines Aufsichtspflichtigen (Eltern / Erzieher) ist entweder eine vertragliche Vereinbarung oder das Deliktsrecht:
Die Beurteilung, ob der Aufsichtspflichtige die Aufsichtspflicht verletzt hat, beurteilt sich nach dem Einzelfall. Die Rechtsprechung urteilt nach einem objektiven Maßstab.
Entscheidend ist nicht, ob der Aufsichtspflichtige allgemein seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, sondern ob er in der konkreten, zum Schaden führenden Situation seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist.
Der Einsatz der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen richtet sich danach, ob ein konkreter Aufsichtsanlass vorliegt, d.h. ob Situationen gegeben sind, bei denen es typischerweise zu einem Schadenseintritt kommt.
Bei dem Inhalt der Aufsichtspflicht ist u.a. zu unterscheiden zwischen der Aufsichtspflicht der Eltern und der Aufsichtspflicht eines Erziehers.
Gemäß § 280 BGB kann der Schuldner bei der Verletzung einer aus einem Vertrag bestehenden Pflicht Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen (Schadensersatzpflicht im Schuldrecht).
Ein Regress des aus Vertrag haftenden Arbeitgebers gegen seinen die Aufsichtspflicht verletzenden Mitarbeiters (Aufsichtspflicht eines Erziehers) bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftung des Arbeitnehmers.
Wer kraft Gesetzes oder aufgrund eines Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit (Kind, Jugendliche) oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten (!) widerrechtlich zufügt.
Das Verschulden wird vermutet. Der Aufsichtspflichtige hat zwei Möglichkeiten, den Entlastungsbeweis zu führen:
Wird die aufsichtsbedürftige Person selbst verletzt, kommt eine allgemeine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 BGB in Betracht.
Sofern der Aufsichtspflichtige im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und es sich bei der Aufsichtspflichtverletzung gleichzeitig um eine Amtspflichtverletzung handelt, können die die Aufsichtspflichtverletzung und deren Kausalität vermutenden Grundsätze des § 832 BGB nicht analog herangezogen werden (OLG Karlsruhe 30.03.2006 - 12 U 298/05). Der Aufsichtpflichtige haftet vielmehr ausschließlich nach den Vorgaben der Amtshaftung.
Der Anteil des Geschädigten und seiner Aufsichtspflichtigen am Zustandekommen eines Unfalls ist nach den Regeln des Mitverschuldens in Beziehung zu setzen zum Verursachungs- und Verschuldensanteil des Schädigers und der diesem gegenüber Aufsichtspflichtigen (OLG Karlsruhe 10.08.2007 - 14 U 8/06).
Das Kind bzw. der Heranwachsende haftet bei Vorliegen der Voraussetzungen auch selbst für den Schaden. Beide Haftungsgrundlagen stehen dann gleichwertig nebeneinander. Der Aufsichtspflichtige und das Kinder/der Heranwachsende haften grundsätzlich als Gesamtschuldner.
§ 840 Abs. 2 BGB überträgt die Haftung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner allein auf den Aufsichtspflichtigen.
§ 832 BGB
§ 280 BGB
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