Die Aufsichtpflicht der Eltern ist die Ausübung des Personensorgerechts zur Abwendung von Schäden.
Die Aufsichtspflicht bei Eltern richtet sich nach der Personensorgeberechtigung: Steht das Sorgerecht mehreren Personen zu (im Regelfall beiden Eltern), so sind beide unabhängig von der internen Aufgabenverteilung gleichberechtigt aufsichtspflichtig mit der Folge der gesamtschuldnerischen Haftung.
Aber: Bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern obliegt die Aufsichtspflicht dem Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält. Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile Inhaber des Sorgerechts sind.
Eine Aufsichtspflichtverletzung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Haftung des Aufsichtspflichtigen führen.
2. Umfang der Aufsichtspflicht
Der konkrete Inhalt der Aufsichtspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Art und Ausmaß der Aufsichtspflicht hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist nicht, ob der Aufsichtspflichtige allgemein seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, sondern ob er in der konkreten, zum Schaden führenden Situation seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist.
Die Aufsichtspflicht bezieht sich allein auf das Verhalten des eigenen Kindes des Aufsichtspflichtigen (OLG Karlsruhe 10.08.2007 - 14 U 8/06). Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich danach, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern, d.h. die Rechtsprechung urteilt nach einem objektiven Maßstab (OLG Karlsruhe 30.03.2006 - 12 U 298/05).
Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich insbesondere nach dem Alter, dem Charakter des Kindes und der konkreten Situation. Das Maß der Aufsichtspflicht wird u.a. von folgenden Faktoren beeinflusst:
Alter des Kindes
Entwicklungsstand des Kindes (Intellektuelle Fähigkeiten, persönliche Veranlagung, körperliche Behinderungen)
Erziehungsstand
Aufenthaltsort (z.B. Spielplatz oder Bürgersteig neben stark befahrener Straße)
Neigungen
Charakter des Kindes und der Spielgefährten
Voraussehbarkeit des Schadenseintritts
3. Einzelfälle
Von Kindern verursachte Schäden entstehen insbesondere im Straßenverkehr oder durch unsachgemäßes Hantieren der Kinder mit gefährlichen Spielzeugen oder Feuermitteln:
Insbesondere bei der Aufsichtspflicht im Straßenverkehr richten sich die Anforderungen nach dem Alter des Kindes. Bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters sind nach der Rechtsprechung Kinder gründlich zu beaufsichtigen, da sie zu unberechenbarem Verhalten neigen.
Nach der Entscheidung OLG Saarbrücken 18.07.2006 - 4 U 239/05 ist ein zweijähriges Kind im Straßenverkehr nur bei besonderen Gefahrsituationen an die Hand zu nehmen, beim Gehen auf dem Bürgersteig ist dies nicht der Fall.
Bezüglich der Pflicht zur Kontrolle durch die Eltern bestehen folgende Grundsätze (BGH 24.03.2009 - VI ZR 51/08):
Normal entwickelte Kinder im Alter von fast 5 1/2 Jahren können eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird. Kinder in diesem Alter dürfen ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig spielen, und müssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als zulässig angesehen, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen.
Bei Kindern im Alter von sieben bis acht Jahren ist weder eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen wie bei kleineren Kindern erforderlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Vielmehr muss es bei Kindern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg allein zurücklegen, im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht.
OVG Nordrhein-Westfalen 30.04.2010 - 19 A 993/07 (Pflicht der Eltern zur Zurücknahme ihres Kindes in ihre alleinige Obhut nach Beendigung der Teilnahmepflicht am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung)
OLG Celle 11.06.2008 - 14 U 179/07 (Transport des Kindes ohne Helm kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht)
OLG Frankfurt am Main 30.06.2005 - 1 U 185/04 (gebotene Aufsichtspflicht gegenüber 14-jährigen Jungen)
OLG Karlsruhe 09.10.1987 - 14 U 229/85 (Keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn Kind den 150 m langen Weg zum Kindergarten allein gehen muss)
BGH 29.05.1990 - VI ZR 205/89 (Anforderungen an die Belehrungspflicht über die Gefährlichkeit von Feuer)
Fuchs: Die deliktsrechtliche Verantwortung der Eltern für Schäden von und an Kindern im Straßenverkehr; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 1998, 7
Großfeld/Mund: Die Haftung der Eltern nach § 832 I BGB; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 1994, 1504
Hartmann: "Unmittelbare" und "mittelbare" Aufsichtspflicht in § 832 BGB - pflichtenbeschränkende Übertragung der Verkehrssicherung auf Dritte?; Versicherungsrecht - VersR 1998, 22
Schoof: Die Aufsichtspflicht der Eltern über ihre Kinder i.S.d. § 832 Abs. 1 BGB; Dissertation 1999