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JuraForum.deLexikonAAufsichtspflicht - Eltern 

Aufsichtspflicht - Eltern

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Aufsichtpflicht der Eltern ist die Ausübung des Personensorgerechts zur Abwendung von Schäden.

Die Aufsichtspflicht bei Eltern richtet sich nach der Personensorgeberechtigung: Steht das Sorgerecht mehreren Personen zu (im Regelfall beiden Eltern), so sind beide unabhängig von der internen Aufgabenverteilung gleichberechtigt aufsichtspflichtig mit der Folge der gesamtschuldnerischen Haftung.

Aber: Bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern obliegt die Aufsichtspflicht dem Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält. Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile Inhaber des Sorgerechts sind.

Eine Aufsichtspflichtverletzung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Haftung des Aufsichtspflichtigen führen.

2. Umfang der Aufsichtspflicht

Der konkrete Inhalt der Aufsichtspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Art und Ausmaß der Aufsichtspflicht hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist nicht, ob der Aufsichtspflichtige allgemein seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, sondern ob er in der konkreten, zum Schaden führenden Situation seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist.

Die Aufsichtspflicht bezieht sich allein auf das Verhalten des eigenen Kindes des Aufsichtspflichtigen (OLG Karlsruhe 10.08.2007 - 14 U 8/06). Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich danach, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern, d.h. die Rechtsprechung urteilt nach einem objektiven Maßstab (OLG Karlsruhe 30.03.2006 - 12 U 298/05).

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich insbesondere nach dem Alter, dem Charakter des Kindes und der konkreten Situation. Das Maß der Aufsichtspflicht wird u. a. von folgenden Faktoren beeinflusst:

3. Einzelfälle

Von Kindern verursachte Schäden entstehen insbesondere im Straßenverkehr oder durch unsachgemäßes Hantieren der Kinder mit gefährlichen Spielzeugen oder Feuermitteln:

Bezüglich der Pflicht zur Kontrolle durch die Eltern bestehen folgende Grundsätze (BGH 24.03.2009 - VI ZR 51/08):

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