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Eine Aufrechnung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das sich gegenüberstehende Forderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen wechselseitig getilgt werden. Die Aufrechnungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Es bestehen folgende Begrifflichkeiten:
Die Aufrechnung ist von dem Aufrechnungsvertrag zu unterscheiden, der nach § 305 BGB geschlossen werden kann und auf den die §§ 387 - 396 BGB nicht unmittelbar anwendbar sind.
Die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung sind:
Mit einem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann wegen fehlender Gleichartigkeit nicht gegen einen Zahlungsanspruch aufgerechnet werden (BGH 09.07.2009 - IX ZR 135/08).
Die Aufrechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem sich die beiden Forderungen zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden, d.h. von diesem Zeitpunkt an gelten die Forderungen als erloschen. Folge ist, dass ggf. auch Verzugszinsen o.Ä. nicht gefordert werden können.
Ist die Gegenforderung bereits verjährt, so kann der Aufrechnende trotzdem mit ihr aufrechnen, wenn die Forderung beim Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war.
Die Aufrechnung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden oder durch Gesetz ausgeschlossen sein. Unzulässig ist gemäß §§ 393 f. BGB die Aufrechnung, wenn es sich bei der Hauptforderung um eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung handelt. Auch gegen eine unpfändbare Forderung kann nicht aufgerechnet werden.
Nach dem Urteil BGH 23.06.2005 - VII ZR 197/03 kann die Aufrechnung von aufrechenbaren Ansprüchen aus einem Werkvertrag nicht durch die Annahme eines Verrechnungsverhältnisses ausgeschlossen werden.
Die im Prozess erklärte Aufrechnung hat eine Doppelnatur: Einerseits ist sie materiell-rechtliche Aufrechnung, andererseits Prozesshandlung (rechtsvernichtende Einwendung). Anders ist es mit der Geltendmachung einer außerhalb des Prozesses erklärten Aufrechnung. Sie ist keine Prozesshandlung.
Voraussetzung ist, dass das Prozessgericht befugt ist, über die prozessuale Aufrechnung zu entscheiden, d.h. die Rechtswegzuständigkeit gegeben ist. Die sachliche oder örtliche Gerichtszuständigkeit wird durch die Aufrechnung nicht berührt.
Die Entscheidung, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht oder nicht, erwächst bis zur geltend gemachten Höhe in Rechtskraft. Aus diesem Grund ist es üblich und sinnvoll, im Prozess die Aufrechnung nur hilfsweise zu erklären.
Die sich aus § 396 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 366 BGB ergebende Tilgungsreihenfolge bei mehreren im Prozess zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderungen bestimmt sich nach dem Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH 19.11.2008 - XII ZR 123/07).
Der Streitwert des Prozesses erhöht sich um den Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung, wenn die Klageforderung bestritten wird, die zur Aufrechnung gestellte Forderung bestritten wird und eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht (§ 45 Abs. 3 GKG, BGH 25.09.2008 - VII ZB 99/07).
Eine Behörde kann grundsätzlich ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung erfüllen. Der Anspruch ist davon unabhängig, ob die Behörde die Gegenforderung durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat und ob dieser vollziehbar ist.
Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei der Gegenforderung um einen Verwaltungsakt handelt und Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt noch aufschiebende Wirkung haben (BVerwG 20.11.2008 - 3 C 13/08).
Gläubiger, die ihrerseits eine Forderung gegen den Gesamtschuldner haben, können in der Insolvenz mit dieser die Aufrechnung erklären und werden keine Insolvenzgläubiger.
Gemäß § 95 InsO ist eine Aufrechnung aber ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind. In diesen Fällen kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind.
§§ 387 - 396 BGB
§ 322 ZPO
§§ 94 - 96 InsO
§ 309 Nr. 3 BGB
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