JuraForum.de > Lexikon > A > Aufopferungsanspruch - öffentlich-rechtlicher
Rechtsinstitut des Staatshaftungsrechts.
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch ist gegeben, wenn durch hoheitliches Handeln in immaterielle Rechte (Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG: Leben, Gesundheit, Freiheit) eingegriffen wird und keine spezialgesetzliche Entschädigungsregel besteht. Es kann eine billige Entschädigung in Geld (für Behandlungs- und Pflegekosten sowie Verdienstausfall), jedoch kein Schmerzensgeld verlangt werden.
Der öffentlich-rechtliche Anspruch aus Aufopferung ist verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht, er kann daher vom einfachen Gesetzgeber nicht beseitigt oder wesentlich beschränkt werden. Erlaubt (und geboten) ist jedoch die inhaltliche Konkretisierung und Ausgestaltung des Anspruchs durch den einfachen Gesetzgeber.
Notwendig für eine Geltendmachung des Anspruchs ist, dass die hoheitliche Maßnahme zu einem Sonderopfer geführt hat, dass den Einzelnen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und insbesondere mit Blick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG unbillig ist.
Bedeutungslos für den Aufopferungsanspruch ist, ob der Eingriff, der zu der Beeinträchtigung geführt hat, rechtmäßig oder rechtswidrig, schuldhaft oder schuldlos war.
Der allgemeine Aufopferungsanspruch hat kaum praktische Bedeutung, da in breitem Umfang spezialgesetzliche Entschädigungsregeln für die Verletzung immaterieller Rechtsgüter bestehen.
Er tritt zurück, soweit der Staat den Betroffenen für das erlittene Sonderopfer bereits auf andere Weise hinreichend entschädigt, z.B. wenn zugunsten des Geschädigten Versicherungen der öffentlichen Hand bestehen, die die speziellen, mit seiner Inanspruchnahme verbundenen Risiken abdecken. Es ist nicht erforderlich, dass die Versicherungsleistungen im Einzelfall jede nur denkbare konkrete Einbuße in vollem Umfang abdecken (BGH 06.05.1993 - III ZR 126/92).
Gesetzlich nicht geregelt.
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