JuraForum.de > Lexikon > A > Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht.
Ist die Kündigung des Arbeitgebers nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis nach einem Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht (trotzdem) aufgelöst werden.
Gleichzeitig ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen.
Zeitlich kann der Auflösungsantrag von beiden Seiten bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden.
Voraussetzungen des Auflösungsantrags des Arbeitnehmers sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt i.S.d. § 1 KSchG ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Verfahrensrechtlich handelt es sich um einen Hilfsantrag. Das Arbeitsgericht entscheidet nur über den Antrag, wenn die Sozialwidrigkeit der Kündigung festgestellt wurde. Die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, obliegt dem Arbeitnehmer.
Voraussetzungen des Auflösungsantrages des Arbeitgebers sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG, dass
Entscheidend ist, dass die Kündigung allein wegen Sozialwidrigkeit nach § 1 KSchG unwirksam ist. Der Arbeitgeber kann keinen Auflösungsantrag stellen, wenn die Kündigung auch auf anderen Gründen i.S.d. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (BAG 28.08.2008 - 2 AZR 63/07).
Zu beachten ist, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach der Konzeption des Gesetzes nur ausnahmsweise in Betracht kommen soll.
Die Beweislast für das Vorliegen der Gründe obliegt dem Arbeitgeber.
Bei einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung hat gemäß § 13 Abs. 1 KSchG allein der Arbeitnehmer das Recht, einen Auflösungsantrag zu stellen.
Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen (Kündigung - Arbeitsrecht), tariflich ausgeschlossen ist (BAG 30.9.2010, 2 AZR 160/09).
In § 10 KSchG sind die Höchstgrenzen der Abfindungszahlung gesetzlich festgelegt. Die Abfindung ist danach bei
Die Rechtsprechung verpflichtet im Allgemeinen den Arbeitgeber, für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt des Arbeitnehmers zu zahlen.
§§ 9, §§ 10 KSchG
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