In der Praxis wird die Auflassung gleichzeitig und in einer Vertragsurkunde mit dem schuldrechtlichen Grundgeschäft erklärt.
Die Auflassung darf gemäß § 925 Abs. 2 BGB nicht befristet oder unter eine Bedingung gestellt worden sein. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien gleichzeitig vor der zuständigen Stelle (Notar) anwesend sind, wobei eine Stellvertretung zulässig ist.
Die mit der Auflassung bezweckte Rechtsänderung wird durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch gesichert.
BGH 07.12.2007 - V ZR 65/07 (Sittenwidrige Auflassung)
BGH 19.05.2006 - V ZR 40/05 (Verweigerung der Auflassung bis zum Bezahlen der verjährten Kaufpreisforderung)
BGH 25.11.2004 - V ZB 13/04 (Auflassung mit Minderjährigen)
BGH 14.09.2001 - V ZR 231/00 (Künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert ist, ist insolvenzfest)
BGH 07.12.2001 - V ZR 65/01 (Wenn der Gegenstand der Auflassung falsch bezeichnet wird, so ist die Auflassung hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille der Parteien erstreckte)
OLG Nürnberg 08.12.2010 - 2 W 2145/10 (Streitwert einer Auflassungsklage)
Böhringer: Entwicklungen des Grundstücks- und Grundbuchrechts seit 2009; Der DeutscheRechtspfleger - Rpfleger 2011, 133
Ganter: Die Belehrungspflicht des Notars über die Erforderlichkeit einer Auflassungs- oder Eigentumserwerbsvormerkung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 1986, 1017
Görmer: Gutglaubensschutz beim Erwerb einer Auflassungsvormerkung; Juristische Schulung - JuS 1991, 1011
Reymann: Falsa demonstratio und Erwerberverhältnis bei der Auflassung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1773
Schreiber: Die Auflassung; Jura 2000, 603
Stöber: Erlöschen der Auflassungsvormerkung und Erbbauzins-Reallast bei der Insolvenzverwalterversteigerung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2000, 3600