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JuraForum.deLexikonAAuflassung 

Auflassung

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Erklärung

Als Auflassung wird die Einigung der Vertragsparteien zur Grundstücksübertragung vor der zuständigen Stelle bezeichnet.

Das Immobiliarrecht unterliegt dem Abstraktionsprinzip. Die Auflassung ist von dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (z.B. Grundstückskaufvertrag) zu unterscheiden.

Die Übertragung eines Grundstücks erfordert

In der Praxis wird die Auflassung gleichzeitig und in einer Vertragsurkunde mit dem schuldrechtlichen Grundgeschäft erklärt.

Die Auflassung darf gemäß § 925 Abs. 2 BGB nicht befristet oder unter eine Bedingung gestellt worden sein. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien gleichzeitig vor der zuständigen Stelle (Notar) anwesend sind, wobei eine Stellvertretung zulässig ist.

Die mit der Auflassung bezweckte Rechtsänderung wird durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch gesichert.

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