JuraForum.de > Lexikon > A > Auflage während der Bewährungszeit
Eine Freiheitsstrafe , die zur Bewährung ausgesetzt ist, kann nach Maßgabe des § 56b StGB mit einer Auflage versehen werden, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen sollen.
Dabei kann das Gericht zwischen folgenden Auflagen wählen:
Die Anordnung der Auflagen kann gemäß § 56e StGB auch nachträglich geschehen bzw. die erstmalig getroffene Entscheidung kann nachträglich geändert werden.
§ 56b StGB
§ 56e StGB
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