JuraForum.de > Lexikon > A > Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt wird aufgehoben durch
Die Aufhebung ist an bestimmte Bedingungen gebunden, z. B. Vertrauensschutz bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten.
§ 48 VwVfG
§ 49 VwVfG
© "Aufhebung eines Verwaltungsaktes" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.