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JuraForum.deLexikonAAufenthaltsrecht für EU-Angehörige 

Aufenthaltsrecht für EU-Angehörige

Lexikon


Erklärung

Rechtsgrundlage des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern in der Bundesrepublik ist seit dem 01.01.2005 das Freizügigkeitsgesetz/EU.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie ihre EU-Familienangehörigen benötigen gemäß § 2 FreizügG/EU für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel und somit auch keine Aufenthaltserlaubnis. Die vormalige befristete Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger ist seit dem 01.01.2005 entfallen. Ihnen wird gemäß § 5 FreizügG/EU von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht erteilt.

Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt.

Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen kann aus besonderem Anlass geprüft werden. Entfallen die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland, so kann gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU die Aufenthaltserlaubnis-EU oder die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht widerrufen werden.

Innerhalb von fünf Jahren nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird die Ehe zwischen dem Unionsbürger und dem Nicht-Unionsbürger geschieden.

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