JuraForum.de > Lexikon > A > Aufenthaltsrecht für EU-Angehörige
Rechtsgrundlage des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern in der Bundesrepublik ist seit dem 01.01.2005 das Freizügigkeitsgesetz/EU.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie ihre EU-Familienangehörigen benötigen gemäß § 2 FreizügG/EU für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel und somit auch keine Aufenthaltserlaubnis. Die vormalige befristete Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger ist seit dem 01.01.2005 entfallen. Ihnen wird gemäß § 5 FreizügG/EU von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht erteilt.
Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt.
Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen kann aus besonderem Anlass geprüft werden. Entfallen die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland, so kann gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU die Aufenthaltserlaubnis-EU oder die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht widerrufen werden.
Innerhalb von fünf Jahren nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird die Ehe zwischen dem Unionsbürger und dem Nicht-Unionsbürger geschieden.
FreizügG/EU
© "Aufenthaltsrecht für EU-Angehörige" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum