JuraForum.de > Lexikon > A > Aufenthaltserlaubnis
Einer der Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Der unbefristeter Aufenthaltstitel wird als Niederlassungserlaubnis bezeichnet. Hoch qualifizierte ausländische Arbeitnehmer erhalten bereits mit der Einreise eine Niederlassungserlaubnis.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann aus folgenden Gründen erteilt werden:
Die Befristung erfolgt unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks. Dabei ist es zulässig, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen die Frist auch vor dem beabsichtigten Ende des Aufenthalts enden zu lassen.
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt in den in § 51 AufenthG aufgeführten Fällen.
In dem Fall der Ausreise und fehlenden Rückkehr innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist kann bei Vorliegen der in § 37 AufenthG genannten Voraussetzungen ein Recht auf Wiederkehr bestehen.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Erteilung. Die Erstausstellungsbehörde hat jedoch gemäß § 8 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit, eine spätere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Aufnahme einer Nebenbestimmung in den Erstbescheid zu verhindern.
Unzulässig ist es, wenn die Ausländerbehörde zum Beweis einer Scheinehe (und der folgenden Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis) eine verdeckte Videoüberwachung durch eine private Detektei in Auftrag gibt (OVG Hamburg 21.03.2007 - 3 Bs 396/05).
§ 7 AufenthG
© "Aufenthaltserlaubnis" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.