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JuraForum.deLexikonAAufenthaltserlaubnis 

Aufenthaltserlaubnis

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Aufenthaltserlaubnis ist einer der Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Der unbefristete Aufenthaltstitel wird als Niederlassungserlaubnis bezeichnet.

Daneben besteht der befristete Aufenthaltstitel der Blauen Karte EU für ausländische Hochqualifizierte.

2. Gründe für die Erteilung

Eine Aufenthaltserlaubnis kann aus folgenden Gründen erteilt werden:

  • Bei dem Vorliegen völkerrechtlicher, humanitärer oder politischer Gründe gemäß der §§ 22 ff. AufenthG.Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach drei Jahren bei Vorliegen der Voraussetzungen in die unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird.Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind die Ausländerbehörde und die Gerichte an die unanfechtbaren Feststellungen des Bundesamtes für Migration über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gebunden (BVerwG 22.11.2005 - 1 C 18/04).
  • Gemäß § 25a AufenthG besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende.
  • Zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung, des Schulbesuchs, der Teilnahme an Sprachkursen etc. gemäß §§ 16 f. AufenthG.
  • Zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gemäß der §§ 18 - 21 AufenthG.Dies beinhaltet die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete.
  • Zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß der §§ 27 ff. AufenthG.
  • Aufgrund eines im Gesetz nicht vorgesehenen Grundes gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

3. Befristung

Die Befristung erfolgt unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks. Dabei ist es zulässig, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen die Frist auch vor dem beabsichtigten Ende des Aufenthalts enden zu lassen.

4. Erlöschen

Die Aufenthaltserlaubnis erlischt in den in § 51 AufenthG aufgeführten Fällen.

Im Fall der Ausreise und fehlenden Rückkehr innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist kann bei Vorliegen der in § 37 AufenthG genannten Voraussetzungen ein Recht auf Wiederkehr bestehen.

5. Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Erteilung. Die Erstausstellungsbehörde hat jedoch gemäß § 8 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit, eine spätere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Aufnahme einer Nebenbestimmung in den Erstbescheid zu verhindern.

Unzulässig ist es, wenn die Ausländerbehörde zum Beweis einer Scheinehe (und der folgenden Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis) eine verdeckte Videoüberwachung durch eine private Detektei in Auftrag gibt (OVG Hamburg 21.03.2007 - 3 Bs 396/05).

6. Kein Wiederaufleben

Mit der Einbürgerung eines Ausländers erledigt sich die Aufenthaltsberechtigung auf andere Weise i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG. Zur Beendigung der Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung bedarf es keines rechtsgestaltenden Akts. Mit der rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung lebt eine erledigte Aufenthaltsberechtigung nicht wieder auf (BVerwG 19.04.2011 - 1 C 2/10).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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