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Aufenthaltsbewilligung

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Erklärung

Die Genehmigung des Aufenthalts eines Ausländers in der Form der Aufenthaltsbewilligung ist mit der Aufhebung des Ausländergesetzes zum 01.01.2005 entfallen.

Es bestehen nunmehr gemäß § 4 AufenthG folgende Aufenthaltstitel:

Gemäß der Übergangsregelung des § 101 Abs.  2 AufenthG gelten bestehende Aufenthaltsbewilligungen als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort.

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