JuraForum.de > Lexikon > A > Aufenthaltsbestimmungsrecht
Teil des Personensorgerechts.
Das elterliche Sorgerecht besteht aus der Personensorge und der Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, d.h. das Recht der/des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von der Personensorge abgetrennt werden.
Dabei kann es im Übrigen bei der bisherigen Sorgerechtsregelung bleiben, d.h. das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auch bei im Übrigen gemeinsamem Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden.
Der Anwendungsbereich des § 1628 BGB bezieht sich nur auf eine einzelne Angelegenheit oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten, nicht dagegen auf die Entscheidung der grundsätzlichen Frage des Wohnsitzes, also bei wem das Kind überwiegend leben soll (OLG Köln 22.07.2011 - 4 UF 144/11).
Die Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind unberechtigt ins Ausland bringt oder der sorgeberechtigte Elternteil die Herausgabe des Kindes zur Ausführung des Umgangsrechts des Kindes verweigert.
Bei der Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Ermöglichung der Auswanderung des das Kind betreuenden Elternteils in ein entferntes Land ist zwischen dem Kindeswohl, den Elternrechten beider Eltern sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils abzuwägen.
Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind dabei die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens zu beachten. Die einzelnen Kriterien stehen aber nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils ist hingegen zunächst nur mittelbar betroffen, indem er dadurch in seiner Freiheit beeinträchtigt wird, auswandern zu können und gleichzeitig im bisherigen Umfang sein Elternrecht wahrzunehmen. Für die Entscheidung sind demnach nicht die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils und das Elternrecht des im Inland verbleibenden Elternteils gegeneinander abzuwägen, sondern die beiderseitigen Elternrechte (BGH 28.04.2010 - XII ZB 81/09).
Die Entscheidung über eine Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung ergehen oder eine Sorgerechtsentscheidung nachträglich gemäß § 1696 BGB abändern.
Im Verfahren über die einstweilige Anordnung zur Aufenthaltsbestimmung ist das Kind nach der Entscheidung OLG Karlsruhe 10.10.2007 - 2 WF 121/07 vorerst in seinem bisherigen sozialen Umfeld zu belassen. Voraussetzung ist aber, dass der Ausgang des Hauptverfahrens offen ist.
Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der Europäischen Union gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HaagKindEnfÜbk, weil der andere Elternteil seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann (OLG Koblenz 09.08.2007 - 9 UF 450/07).
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auch auf einen Pfleger übertragen werden.
Im Bereich des Kindschaftsrechts ist von einem einheitlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen: Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes stellt nach der Entscheidung OLG Stuttgart 30.03.2012 - 17 UF 338/11 auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung ab. Unerheblich ist der Wille, sich an diesem Ort dauerhaft niederzulassen. Ab einem Aufenthalt von sechs Monaten ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen.
§ 1631 BGB
§§ 1666, 1666a BGB
§ 1671 BGB
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