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Aufenthaltsbefugnis

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Erklärung

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 ist die Möglichkeit der Aufenthaltsbefugnis aufgehoben.

Gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG gelten die bisher ausgestellten Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. In Frage kommen insofern Aufenthaltsbefugnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gemäß § 22 AufenthG.

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