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Asylbewerber sind Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde.
Während des Asylverfahrens haben sie Mitwirkungspflichten im Rahmen der Aufklärung der Begründetheit ihres Asylantrages zu erfüllen.
Mit der positiven Entscheidung über den Asylantrag wird der Asylbewerber zum Asylberechtigten.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. Asylbewerberleistungsgsesetz ist ein Asylbewerber verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgsesetz das eigene Vermögen und Einkommen aufzubrauchen.
Das Bundesverfassungsericht hat entschieden (BVerfG 11.07.2006 - 1 BvR 293/05), dass ein einem Asylbewerber gezahltes Schmerzensgeld nicht zur Lebensführung aufzubrauchen ist.
Nach den Ausführungen der Richter hat das Schmerzensgeld eine Sonderstellung inne. Das Schmerzensgeld dient vor allem dem Ausgleich einer erlittenen oder andauernden Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt sind. Zugleich trägt es dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Das Schmerzensgeld hat damit nicht die Funktion eines Beitrags zur materiellen Existenzsicherung.
Asylbewerber werden im Hinblick auf das Schmerzensgeld im Vergleich zu Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe und anderen Personengruppen, die einkommens- und vermögensabhängige staatliche Fürsorgeleistungen erhalten, benachteiligt. Denn bei anderen Empfängern von Sozialleistungen, etwa Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, ist die Anrechnung des Schmerzensgeldes ausdrücklich ausgenommen. Diese unterschiedliche Behandlung ist nach der Ansicht der Richter nicht hinreichend gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber hat im August 2007 § 7 Asylbewerberleistungsgsesetz durch die Einfügung eines Absatzes 5 dahingehend geändert, dass Schmerzensgeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Art. 16a GG
AsylVfG
AsylbLG
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