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Asylberechtigte

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Erklärung

Asylberechtigte sind Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verfahren nach den §§ 12 ff. AsylVfG oder einem Verwaltungsgericht als asylberechtigt (d.h. als politisch Verfolgte) i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt worden sind.

Mit der rechtskräftigen Anerkennung des Asylantrags sind sie berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben sowie sich im Bundesgebiet frei aufzuhalten. Es besteht der Anspruch auf die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG.

Mit dem Ablauf der drei Jahre hat der Ausländer einen Anspruch auf die Erteilung der unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven Entscheidung vorliegen.

Keine Asylberechtigten im obigen Sinne sind Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wurde und bei denen ein Abschiebungshindernis besteht.

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