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JuraForum.deLexikonAAsylantrag i. S. des § 14 AsylVfG 

Asylantrag i. S. des § 14 AsylVfG

Lexikon


Erklärung

§ 14 AsylVfG regelt die förmliche Asylantragstellung bei der jeweiligen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Die Ausländerbehörde ist nach § 14 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet, die bei ihr eingereichten schriftlichen Anträge unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten, das über den Antrag entscheidet.

Mit der Asylantragstellung nach § 14 AsylVfG gilt gemäß § 14a  AsylVfG der Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

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