JuraForum.de > Lexikon > A > Asylantrag i. S. des § 13 AsylVfG
Es ist zwischen dem in § 14 AsylVfG geregelten förmlichen Asylantrag und dem § 13 Abs. 1 AsylVfG geregelten nicht-förmlichen Asylantrag (Asylgesuch) zu unterscheiden.
§ 13 Abs. 1 AsylVfG enthält eine Legaldefinition des Aylsantrags:
Ein Asylantrag liegt danach immer vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Gefordert wird danach weder die Verwendung des Ausdrucks "Asyl" noch eine Begründung noch ein bestimmter Mindestinhalt.
Die Behörden haben einen insofern geäußerten Willen als Asylantrag zu behandeln und die erforderlichen Schritte einzuleiten (Weiterleitung an eine Erstaufnahmeeinrichtung).
§ 13 AsylVfG
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